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Allgemeine Informationen zu Patenten

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Allgemeine Informationen zu Patenten

Allgemeine Informationen zu Patenten

von USPTO



Funktionen des Patent- und Markenamts der Vereinigten Staaten

Das US-amerikanische Patent- und Markenamt (USPTO oder Office) ist eine Agentur des US-Handelsministeriums. Das USPTO hat die Aufgabe, Patente zum Schutz von Erfindungen zu erteilen und Marken zu registrieren. Es dient den Interessen von Erfindern und Unternehmen in Bezug auf ihre Erfindungen, Unternehmensprodukte und Dienstidentifikationen. Sie berät und unterstützt den Präsidenten der Vereinigten Staaten, den Handelsminister, die Büros und Büros des Handelsministeriums sowie andere Regierungsstellen in Angelegenheiten, die alle inländischen und globalen Aspekte des “geistigen Eigentums” betreffen. Durch die Bewahrung , Klassifizierung und Verbreitung von Patentinformationen fördert das Amt den industriellen und technischen Fortschritt der Nation und stärkt die Wirtschaft.

Bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit Patenten prüft das USPTO Anmeldungen und erteilt Patente auf Erfindungen, wenn die Anmelder Anspruch auf diese haben. Sie veröffentlicht und verbreitet Patentinformationen, zeichnet Patentzuweisungen auf, führt Suchdateien nach US-amerikanischen und ausländischen Patenten und unterhält einen Suchraum für den öffentlichen Gebrauch bei der Prüfung der erteilten Patente und Aufzeichnungen. Das Amt liefert Kopien von Patenten und offiziellen Unterlagen an die Öffentlichkeit. Es schult Praktiker in Bezug auf die Anforderungen der Patentgesetze und -verordnungen und veröffentlicht das Handbuch zum Patentprüfungsverfahren, um diese zu erläutern. Ähnliche Funktionen werden in Bezug auf Marken durchgeführt. Durch den Schutz der intellektuellen Bemühungen und die Förderung des technischen Fortschritts versucht das USPTO, den technologischen Vorsprung der Vereinigten Staaten zu sichern. Dies ist der Schlüssel zu unserer derzeitigen und zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit. Das USPTO verbreitet auch Patent- und Markeninformationen, die das Verständnis des Schutzes von geistigem Eigentum fördern und die Entwicklung und den Austausch neuer Technologien weltweit erleichtern.

Was sind Patente, Marken, Dienstleistungsmarken und Urheberrechte?

Einige Leute verwechseln Patente, Urheberrechte und Marken. Obwohl es einige Ähnlichkeiten zwischen diesen Arten des Schutzes geistigen Eigentums geben kann, sind sie unterschiedlich und dienen unterschiedlichen Zwecken.

Was ist ein Patent?

Ein Patent für eine Erfindung ist die Erteilung eines Eigentumsrechts an den Erfinder, ausgestellt vom Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten. Im Allgemeinen beträgt die Laufzeit eines neuen Patents 20 Jahre ab dem Datum, an dem die Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten eingereicht wurde, oder in besonderen Fällen ab dem Datum, zu dem eine frühere verwandte Anmeldung eingereicht wurde, vorbehaltlich der Zahlung von Unterhaltsgebühren . US-Patenterteilung ist nur in den USA, den US-Territorien und den US-Besitzungen wirksam. Unter bestimmten Umständen sind möglicherweise Patentverlängerungen oder -anpassungen verfügbar.

Das durch die Patenterteilung gewährte Recht ist in der Sprache der Satzung und der Erteilung selbst “das Recht, andere Personen davon auszuschließen, die Erfindung in den USA herzustellen, zu verwenden, zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen” Erfindung in die Vereinigten Staaten. Was gewährt wird, ist nicht das Recht zu machen, zu verwenden, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu importieren, sondern das Recht, andere von der Herstellung, Verwendung, zum Verkauf, zum Verkauf oder zum Import der Erfindung auszuschließen. Sobald ein Patent erteilt wurde, muss der Patentinhaber das Patent ohne Hilfe des USPTO durchsetzen.

Es gibt drei Arten von Patenten:

1)  Gebrauchsmuster  können jedem erteilt werden, der ein neues und nützliches Verfahren, eine Maschine, einen Herstellungsgegenstand oder eine Materialzusammensetzung oder eine neue und nützliche Verbesserung davon erfindet oder entdeckt; 
2)  Design – Patente  kann jedem gewährt, die einen neuen, originellen erfindet und Zier – Design für einen Herstellungs; und 
3)  Pflanzenpatente  können jedem erteilt werden, der eine bestimmte und neue Pflanzenart erfindet oder entdeckt und diese ungeschlechtlich reproduziert.

Was ist eine Marke oder eine Dienstleistungsmarke?

Eine Marke ist ein Wort, ein Name, ein Symbol oder ein Gerät, das im Handel mit Waren verwendet wird, um die Herkunft der Waren anzugeben und sie von den Waren anderer zu unterscheiden. Eine Servicemarke ist dieselbe wie eine Marke, außer dass sie die Quelle einer Dienstleistung und nicht ein Produkt identifiziert und unterscheidet. Die Begriffe “Marke” und “Marke” werden im Allgemeinen verwendet, um sowohl Marken als auch Dienstleistungsmarken zu bezeichnen.

Markenrechte können verwendet werden, um andere daran zu hindern, eine verwirrend ähnliche Marke zu verwenden, nicht jedoch, um andere daran zu hindern, dieselben Waren herzustellen oder dieselben Waren oder Dienstleistungen unter einer deutlich anderen Marke zu verkaufen. Marken, die im zwischenstaatlichen oder ausländischen Handel verwendet werden, können beim USPTO registriert werden. Das Registrierungsverfahren für Marken und allgemeine Informationen zu Marken finden Sie in dem separaten Buch „Grundlegende Fakten zu Marken“ ( http://www.uspto.gov/trademarks/basics/Basic_Facts_Trademarks.jsp ).

 

Was ist ein Copyright?

Das Urheberrecht ist eine Form des Schutzes der Urheber von „Originalwerken der Urheberschaft“, einschließlich literarischer, dramatischer, musikalischer, künstlerischer und bestimmter anderer intellektueller Werke, die veröffentlicht und unveröffentlicht sind. Das Urheberrechtsgesetz von 1976 verleiht dem Inhaber des Urheberrechts im Allgemeinen das ausschließliche Recht, das urheberrechtlich geschützte Werk zu vervielfältigen, abgeleitete Werke vorzubereiten, Kopien oder Tonaufzeichnungen des urheberrechtlich geschützten Werks zu verbreiten, das urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich zu verrichten oder das urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich anzuzeigen.

Das Urheberrecht schützt die Ausdrucksform und nicht den Gegenstand der Schrift. Beispielsweise könnte eine Beschreibung einer Maschine urheberrechtlich geschützt sein, dies würde jedoch nur andere daran hindern, die Beschreibung zu kopieren. Dies würde andere nicht daran hindern, eine eigene Beschreibung zu schreiben oder die Maschine herzustellen und zu verwenden. Urheberrechte werden vom Copyright Office der Library of Congress registriert.

Patentgesetze

Die Verfassung der Vereinigten Staaten gibt dem Kongress die Befugnis, Gesetze in Bezug auf Patente in Artikel I Abschnitt 8 zu erlassen, in dem es heißt: „Der Kongress hat Macht. . . den Fortschritt der Wissenschaft und der nützlichen Künste zu fördern, indem Autoren und Erfindern für eine begrenzte Zeit das ausschließliche Recht auf ihre jeweiligen Schriften und Entdeckungen eingeräumt wird. “Unter dieser Macht hat der Kongress gelegentlich verschiedene Gesetze in Bezug auf Patente erlassen. Das erste Patentgesetz wurde 1790 erlassen. Die Patentgesetze wurden am 19. Juli 1952 in Kraft gesetzt und am 1. Januar 1953 in Kraft gesetzt. Sie sind in Titel 35, United States Code, kodifiziert. Darüber hinaus erließ der Kongress am 29. November 1999 den American Inventors Protection Act (AIPA) von 1999, mit dem die Patentgesetze weiter überarbeitet wurden. Siehe öffentliches Recht 106-113, 113 Stat. 1501 (1999).
Das Patentgesetz spezifiziert den Gegenstand, für den ein Patent erlangt werden kann, und die Bedingungen für die Patentierbarkeit. Das Gesetz sieht vor, dass das Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten das Gesetz über die Erteilung von Patenten verwaltet und verschiedene andere Bestimmungen in Bezug auf Patente enthält.

Was kann patentiert werden?

Das Patentgesetz spezifiziert das allgemeine Gebiet des Patents, das patentiert werden kann, und die Bedingungen, unter denen ein Patent erhalten werden kann.

In der Sprache der Satzung kann jede Person, die „neue und nützliche Verfahren, Maschinen, Herstellung oder Zusammensetzung von Stoffen oder jede neue und nützliche Verbesserung davon erfindet oder entdeckt, ein Patent erhalten“, vorbehaltlich der Bedingungen und Anforderungen von das Gesetz. Der Begriff „Prozess“ ist gesetzlich als Prozess, Handlung oder Methode definiert und umfasst hauptsächlich industrielle oder technische Prozesse. Der in der Satzung verwendete Begriff „Maschine“ bedarf keiner Erklärung. Der Begriff “Herstellung” bezieht sich auf hergestellte Artikel und umfasst alle hergestellten Artikel. Der Begriff “Stoffzusammensetzung” bezieht sich auf chemische Zusammensetzungen und kann Gemische von Bestandteilen sowie neue chemische Verbindungen einschließen. Diese Klassen von Gegenständen umfassen praktisch alles, was vom Menschen gemacht wird, und die Prozesse zur Herstellung der Produkte.

Das Atomic Energy Act von 1954 schließt die Patentierung von Erfindungen aus, die ausschließlich zur Verwendung von speziellem Kernmaterial oder Atomenergie in einer Atomwaffe von Nutzen sind. Siehe 42 USC 2181 (a).

Das Patentgesetz legt fest, dass der Gegenstand “nützlich” sein muss. Der Begriff “nützlich” bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Bedingung, dass der Gegenstand einen nützlichen Zweck hat, und schließt auch die Funktionsfähigkeit ein, d. H. Eine Maschine, die nicht funktionsfähig ist Der beabsichtigte Zweck würde nicht als nützlich bezeichnet und würde daher kein Patent erhalten.

Gerichtliche Auslegungen des Gesetzes haben die Grenzen des patentierbaren Sachgebiets definiert, so dass die Naturgesetze, physikalischen Phänomene und abstrakten Ideen nicht patentierbar sind.

Ein Patent kann nicht nur auf eine Idee oder einen Vorschlag bezogen werden. Das Patent wird, wie gesagt, auf die neue Maschine, die Herstellung usw. erteilt, und nicht auf die Idee oder den Vorschlag der neuen Maschine. Eine vollständige Beschreibung der tatsächlichen Maschine oder eines anderen Gegenstandes, für den ein Patent beantragt wird, ist erforderlich.

Neuheit und Nicht-Offensichtlichkeit, Bedingungen für die Erlangung eines Patents

Damit eine Erfindung patentierbar sein kann, muss sie im Sinne des Patentgesetzes neu sein, wonach eine Erfindung nicht patentierbar ist, wenn

“(1) die beanspruchte Erfindung wurde patentiert, in einer gedruckten Veröffentlichung beschrieben oder in der Öffentlichkeit verwendet, zum Verkauf angeboten oder auf andere Weise vor dem effektiven Anmeldetag der beanspruchten Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht” oder

(2) Die beanspruchte Erfindung wurde in einem [von den USA] erteilten Patent beschrieben oder in einer [von den USA] veröffentlichten oder als veröffentlicht angesehenen Patentanmeldung, in der das Patent oder die Anmeldung einen anderen Erfinder benennt und wurde effektiv vor dem effektiven Anmeldetag der beanspruchten Erfindung eingereicht. “

Es gibt bestimmte beschränkte Patentgesetzausnahmen zu den Patentverboten (1) und (2) oben. Eine Ausnahme kann insbesondere für eine „Offenlegung von 1 Jahr oder weniger vor dem effektiven Anmeldetag der beanspruchten Erfindung“ gelten, jedoch nur, wenn „die Offenlegung vom Erfinder oder Miterfinder oder von einem anderen gemacht wurde, der den offenbarten Gegenstand erhalten hat… vom Erfinder oder einem gemeinsamen Erfinder. “

Im Patentverbot (1) bezieht sich der Begriff „anderweitig für die Öffentlichkeit zugänglich“ auf andere Arten von Offenbarungen der beanspruchten Erfindung, wie zum Beispiel eine mündliche Präsentation auf einer wissenschaftlichen Sitzung, eine Demonstration auf einer Messe, eine Vorlesung oder Rede, eine Aussage in einer Radiosendung, einem YouTube ™ -Video oder einer Website oder anderem Online-Material.

Wirksamer Anmeldetag der beanspruchten Erfindung: Dieser Begriff erscheint in den Patentverboten (1) und (2). Für eine nicht vorläufige US-Patentanmeldung, bei der es sich um die erste Anmeldung handelt, die den beanspruchten Gegenstand enthält, bedeutet der Begriff “effektiver Anmeldetag der beanspruchten Erfindung” den tatsächlichen Anmeldetag der nicht-US-amerikanischen Patentanmeldung. Für eine nicht vorläufige US-Anmeldung, die den Vorteil einer entsprechenden vorab eingereichten US-Voranmeldung beansprucht, kann “wirksamer Anmeldetag der beanspruchten Erfindung” der Anmeldetag der zuvor eingereichten vorläufigen Anmeldung sein, vorausgesetzt, die vorläufige Anmeldung beschreibt die beanspruchte Erfindung ausreichend. Ähnlich gilt für eine nicht vorläufige US-Anmeldung, die eine Fortführung oder Teilung einer zuvor eingereichten nicht vorläufigen US-Anmeldung ist. “Effektives Anmeldetag der beanspruchten Erfindung” kann das Anmeldetag der zuvor eingereichten nicht-vorläufigen Anmeldung sein, die die beanspruchte Erfindung ausreichend beschreibt. Schließlich kann “wirksamer Anmeldetag der beanspruchten Erfindung” der Anmeldetag einer zuvor eingereichten ausländischen Patentanmeldung sein, für die eine ausländische Priorität beansprucht wird, vorausgesetzt, dass die ausländische Patentanmeldung die beanspruchte Erfindung ausreichend beschreibt.

Selbst wenn der zu patentierende Gegenstand nach dem Stand der Technik nicht genau gezeigt wird und einen oder mehrere Unterschiede gegenüber dem ähnlichsten bereits bekannten beinhaltet, kann ein Patent immer noch zurückgewiesen werden, wenn die Unterschiede offensichtlich wären. Der Gegenstand, der patentiert werden soll, muss sich ausreichend von dem unterscheiden, was zuvor verwendet oder beschrieben wurde, und es kann gesagt werden, dass er für einen Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet der Technologie im Zusammenhang mit der Erfindung nicht offensichtlich ist. Zum Beispiel sind die Ersetzung einer Farbe durch eine andere oder die Änderung der Größe normalerweise nicht patentierbar.

Das Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten

Der Kongress richtete das Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten ein, um im Namen der Regierung Patente zu erteilen. Das Patentamt als eigenständiges Büro stammt aus dem Jahr 1802, als ein separater Beamter des US-Außenministeriums, der als “Superintendent of Patents” bekannt wurde, für Patente zuständig war. Durch die Überarbeitung der 1836 erlassenen Patentgesetze wurde das Patentamt reorganisiert und der zuständige Beamte als Commissioner of Patents ernannt. Das Patentamt blieb bis 1849 im Außenministerium, als es dem Innenministerium übergeben wurde. Im Jahr 1925 wurde es an das Handelsministerium übergeben, wo es heute ist. Der Name des Patentamts wurde 1975 in das Patent- und Markenamt geändert und im Jahr 2000 in das Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten geändert.

Das USPTO verwaltet die Patentgesetze, wenn es um die Erteilung von Patenten für Erfindungen geht, und nimmt andere Aufgaben im Zusammenhang mit Patenten wahr. Patentanmeldungen werden dahingehend geprüft, ob die Anmelder nach dem Gesetz einen Patentanspruch haben. Patente werden erteilt, wenn die Antragsteller berechtigt sind. Das USPTO veröffentlicht die veröffentlichten Patente und die meisten Patentanmeldungen 18 Monate nach dem frühesten Inkrafttreten der Anmeldung und gibt verschiedene andere Veröffentlichungen in Bezug auf Patente ab. Das USPTO zeichnet auch Patentanmeldungen auf, unterhält einen Recherche-Raum für die Nutzung der Öffentlichkeit, um die erteilten Patente und Aufzeichnungen zu prüfen, und liefert Kopien von Aufzeichnungen und anderen Unterlagen und dergleichen. Ähnliche Funktionen werden in Bezug auf die Eintragung von Marken durchgeführt.

Der Leiter des Amtes ist der Unterstaatssekretär für geistiges Eigentum und Direktor des Patent- und Markenamts der Vereinigten Staaten (Direktor). Zu den Mitarbeitern des Direktors zählen der stellvertretende Handelssekretär und der stellvertretende Direktor des USPTO, der Beauftragte für Patente, der Beauftragte für Marken und andere Beamte. Als Direktor des Amtes nimmt der Direktor die Wahrnehmung und Erteilung von Patenten und die Eintragung von Marken wahr oder übt diese aus. übt allgemeine Aufsicht über die gesamte Arbeit des USPTO aus; schreibt die Regeln mit Zustimmung des Handelssekretärs für die Durchführung von Verfahren im USPTO und für die Anerkennung von Rechtsanwälten und Beauftragten vor; beschließt verschiedene durch Petition an das Amt gerichtete Fragen, wie dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist;

Die Arbeit bei der Prüfung von Patentanmeldungen ist auf eine Reihe von prüfenden Technologiezentren (TCs) aufgeteilt, wobei jeder TC für bestimmte zugewiesene Technologiebereiche zuständig ist. Jedes TC wird von Gruppenleitern geleitet und besteht aus Prüfern und Hilfspersonal. Die Prüfer prüfen die Patentanmeldungen und bestimmen, ob Patente erteilt werden können. Gegen ihre Entscheidungen, mit denen die Erteilung eines Patents abgelehnt wird, kann beim Patentverfahren und der Beschwerdekammer Berufung eingelegt werden, und eine Überprüfung durch den Direktor des USPTO kann durch Petition zu anderen Angelegenheiten erfolgen. Neben den prüfenden TCs erbringen andere Ämter verschiedene Dienste, z. B. Empfangen und Verteilen von Post, Empfangen neuer Anträge, Abwicklung von Verkäufen von gedruckten Kopien von Patenten, Anfertigen von Kopien von Aufzeichnungen, Prüfen von Zeichnungen und Zuweisen von Aufzeichnungen.

At present, the USPTO has over 11,000 employees, of whom about three quarters are examiners and others with technical and legal training. Patent applications are received at the rate of over 500,000 per year.

Mit Wirkung zum 15. November 2011 wird für jede regelmäßige, nicht vorläufige Gebrauchsmeldung, die per Post oder Handzustellung eingereicht wird, die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 400 USD („nicht elektronische Anmeldegebühr“) fällig, die für berechtigte Antragsteller um 50 Prozent (auf 200 Dollar) reduziert wird für den Status einer kleinen Einheit unter 37 CFR 1,27 (a). Der Rabatt von 75 Prozent für Kleinstunternehmen gilt nicht für die nicht elektronische Anmeldegebühr, und folglich beträgt die nicht elektronische Anmeldegebühr auch 200 US-Dollar für Antragsteller, die den Status eines Kleinstunternehmens nach 37 CFR 1.29 (a) oder (d) erhalten. Diese Gebühr wird von Section 10 (h) des Leahy-Smith America Invents Act, Public Law 112-29 (16. September 2011; 125 Stat. 284) verlangt. Die einzige Möglichkeit, zu vermeiden, dass die nicht-elektronische Anmeldegebühr in Höhe von 400 US-Dollar zusätzlich gezahlt werden muss, besteht darin, die reguläre nicht-provisorische Gebrauchsmusteranmeldung über EFS-Web einzureichen. und vorläufige Anmeldungen unterliegen nicht der zusätzlichen Gebühr für die nicht-elektronische Hinterlegung und können weiterhin ohne zusätzliche Kosten per Post oder Handzustellung eingereicht werden. Siehe die verfügbaren Informationen unter www.uspto.gov/patents/process/file/efs/index/jsp . Bei Fragen zur Einreichung von Anträgen über EFS-Web wenden Sie sich bitte an das  Electronic Business Center unter 866-217-9197 .

Allgemeine Informationen und Korrespondenz

Alle Geschäfte mit dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten sollten schriftlich abgewickelt werden. Regelmäßige nichtprovisorische Versorgungsanwendungen müssen über EFS-Web eingereicht werden, um die zusätzliche Gebühr für die nicht-elektronische Hinterlegung von 400 USD zu vermeiden.

Andere Patentkorrespondenz, einschließlich  Muster- , Pflanzen- und vorläufiger Anmeldungen, sowie Korrespondenz, die nach dem Anmeldetag der Anmeldung in einer nicht vorläufigen Anmeldung eingereicht wurde (als „Folgekorrespondenz“ bezeichnet), können weiterhin per Post oder Handzustellung eingereicht werden die nicht-elektronische Anmeldegebühr in Höhe von 400 US-Dollar.

Diese andere Korrespondenz, die sich auf Patentangelegenheiten bezieht, sollte an gerichtet werden

KOMMISSIONER FÜR PATENTE 
Postfach 1450 
Alexandria, VA 22313-1450

wenn sie per Post über den United States Postal Service gesendet werden. Wenn ein Mail-Stop angebracht ist, sollte auch der Mail-Stop verwendet werden.

An verschiedene Mail-Stopps adressierte E-Mails sollten separat verschickt werden, um eine ordnungsgemäße Weiterleitung zu gewährleisten. Zum Beispiel sollte nach der endgültigen Korrespondenz an die Post gesandt werden

Mail Stop AF 
Kommissar für Patente 
Postfach 1450 
Alexandria, VA 22313-1450

und Zuweisungen sollten an gesendet werden

Mail Stop Assignment Recordation Services 
Direktor des US-amerikanischen Patent- und Markenamtes 
Postfach 1450 
Alexandria, VA 22313-1450

Korrespondenten sollten unbedingt ihre vollständige Rücksendeadresse einschließlich Postleitzahlen angeben. Der Hauptstandort des USPTO ist 600 Dulany Street, Alexandria, Virginia. Die persönliche Anwesenheit von Bewerbern beim USPTO ist nicht erforderlich.

Sie müssen kein registrierter eFiler sein, um eine Patentanmeldung über EFS-Web einzureichen. Wenn Sie jedoch kein registrierter eFiler sind, dürfen Sie nicht versuchen, Folgekorrespondenz über EFS-Web einzureichen, da nicht registrierte eFilers keine Folgekorrespondenz über EFS-Web einreichen dürfen. Folgekorrespondenz, die von anderen Personen als einem EFS-EFS-EFS für registrierte E-Mails eingereicht wurde, muss per Post oder per Hand an die im vorstehenden Absatz angegebene Adresse gesendet werden.

Bewerber und Anwälte sind verpflichtet, ihre Geschäfte mit Anstand und Höflichkeit zu führen. Papiere, die gegen diese Anforderung verstoßen, werden zurückgeschickt.

Für jeden einzelnen Untersuchungsgegenstand sollten separate Briefe (aber nicht unbedingt in separaten Umschlägen) verfasst werden, beispielsweise für Aufträge, Zahlungen, Bestellungen für gedruckte Patente, Bestellungen für Kopien von Aufzeichnungen und Anfragen für andere Dienstleistungen. Keine dieser Anfragen sollte in Briefen enthalten sein, die auf Office-Aktionen in Anwendungen reagieren.

Wenn ein Brief eine Patentanmeldung betrifft, muss der Korrespondent die Anmeldungsnummer (bestehend aus Seriencode und Seriennummer, z. B. 12 / 123,456) oder die Seriennummer und das Anmeldedatum enthalten, die der Behörde vom Amt zugewiesen wurden, oder die internationale Anmeldenummer der internationalen Anmeldenummer der internationalen Anmeldung. Wenn ein Schreiben ein Patent betrifft (außer zur Zahlung einer Unterhaltsgebühr), sollte es den Namen des Patentinhabers, den Titel der Erfindung, die Patentnummer und das Ausstellungsdatum enthalten.

Eine Bestellung für eine Kopie einer Zuweisung sollte die Nummer der Rolle und des Rahmens angeben, auf der die Zuweisung oder das Dokument aufgezeichnet ist. Andernfalls wird für die Zeit, die für die Suche nach dem Auftrag benötigt wird, eine zusätzliche Gebühr erhoben.

Patentanmeldungen, die nicht als Patente veröffentlicht oder veröffentlicht werden, sind im Allgemeinen nicht öffentlich zugänglich, und es werden keine diesbezüglichen Informationen außer auf schriftliche Genehmigung des Anmelders, seines Bevollmächtigten oder seines Bevollmächtigten oder bei Bedarf freigegeben auf die Geschäftsführung des USPTO. Veröffentlichungen zu Patentanmeldungen und Patente und dazugehörige Aufzeichnungen, einschließlich Aufzeichnungen über Entscheidungen, die Aufzeichnungen von Abtretungen, ausgenommen solche, die sich auf Abtretungen von unveröffentlichten Patentanmeldungen beziehen, Patentanmeldungen, auf die in einer Patentanmeldungsveröffentlichung oder in einem Patent vorrangig Bezug genommen wird, Bücher und andere Akten und Papiere im Amt sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Sie können im USPTO-Suchraum eingesehen oder Kopien bestellt werden.

Das Amt kann vor der Einreichung einer Anmeldung nicht auf Anfragen zur Neuheit und Patentierbarkeit einer Erfindung antworten. Ratschläge zu möglichen Patentverletzungen geben; auf die Rechtmäßigkeit der Antragstellung hinzuweisen; auf Anfragen zu beantworten, ob oder an wen eine angebliche Erfindung patentiert wurde; als Vertreter des Patentgesetzes oder als Berater für Einzelpersonen fungieren, außer bei Fragen, die sich in regelmäßig eingereichten Fällen ergeben. Informationen allgemeiner Art können entweder direkt oder durch Bereitstellung oder Aufmerksamkeit einer geeigneten Veröffentlichung bereitgestellt werden.

Wissenschaftliches und technisches Informationszentrum, Öffentliche Sucheinrichtung und Patent- und Markeninformationszentren

Das Wissenschaftliche und Technische Informationszentrum des Patent- und Markenamtes der Vereinigten Staaten in 1D58 Remsen, 400 Dulany Street, Alexandria, Virginia, hat über 120.000 Bände von wissenschaftlichen und technischen Büchern in verschiedenen Sprachen für die Öffentlichkeit zur Verfügung Zeitschriften für Wissenschaft und Technologie, die Amtszeitschriften von 77 ausländischen Patentorganisationen und über 40 Millionen ausländische Patente auf Papier, Mikrofilm, Mikrofiche und CD-ROM.

Das Wissenschaftliche und Technische Informationszentrum ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr geöffnet, außer an Feiertagen.

In der öffentlichen Sucheinrichtung in Madison East, 1. Etage, 600 Dulany Street, Alexandria, Virginia, kann die Öffentlichkeit US-Patente suchen und prüfen, die seit 1790 erteilt wurden, unter Verwendung modernster Computerarbeitsplätze. Auf Mikrofilm ist eine numerische Sequenzpatent-Datei von 1790 bis 2000 verfügbar. Patente ab 2000 können mit einer Vielzahl der auf Workstations verfügbaren Patentdatenbanken gefunden werden. Die Amtsblätter, die Jahresindizes (der Erfinder), das Handbuch zur Klassifizierung und sein Sachregister sowie andere Suchhilfen sind in verschiedenen Formaten verfügbar. Datensätze zur Patentübertragung von Transaktionen, die sich auf den Besitz von Patenten, Mikrofilmen und Indizes auswirken, sind ebenfalls verfügbar.

Die öffentliche Sucheinrichtung ist von Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr geöffnet, außer an Feiertagen. Forschungsunterstützung wird montags bis freitags von 8.00 bis 17.00 Uhr angeboten. Der Selbstbedienungszugang ist zwischen 17 und 20 Uhr gestattet

Viele Erfinder versuchen, ihre eigenen Recherchen nach den früheren Patenten und Publikationen durchzuführen, bevor sie ein Patent beantragen. Dies kann in der Public Search Facility des USPTO und in Bibliotheken in den gesamten Vereinigten Staaten erfolgen, die als Patent- und Marken-Ressourcenzentren (PTRCs) bezeichnet wurden. Ein Erfinder kann eine vorläufige Recherche in den US-Patenten und Veröffentlichungen durchführen, um herauszufinden, ob die bestimmte oder eine ähnliche Erfindung in dem früheren Patent gezeigt wurde. Ein Erfinder kann auch Patentanwälte oder -agenten einsetzen, um die vorläufige Recherche durchzuführen. Diese Suche ist möglicherweise nicht so vollständig wie die des USPTO während der Prüfung eines Antrags, sondern dient, wie der Name schon sagt, nur einem vorläufigen Zweck. Aus diesem Grund kann und wird der Patentprüfer

Diejenigen, die nicht an die Public Search Facility gelangen können, können beim USPTO Kopien von Listen von Originalpatenten oder in Bezug genommenen Patenten bestellen, die in den Unterklassen des Suchbereichs enthalten sind, oder sie können Patente unter Patent und Marke einsehen und erhalten Ressourcen-Center. Die PTRCs erhalten aktuelle Ausgaben von US-Patenten und führen Sammlungen früherer Patent- und Markeninformationen. Der Umfang dieser Sammlungen variiert von Bibliothek zu Bibliothek und reicht von Patenten der letzten Jahre bis zu allen oder den meisten der seit 1790 erteilten Patente.

Diese Patentsammlungen sind öffentlich zugänglich. Jeder der PTRCs bietet außerdem die Veröffentlichungen des US-Patentklassifizierungssystems (z. B. Handbuch der Klassifizierung, Index des US-Patentklassifizierungssystems, Klassifizierungsdefinitionen usw.) und andere Patentdokumente und -formulare an und stellt Unterstützung durch technisches Personal bereit in ihrer Verwendung, um der Öffentlichkeit dabei zu helfen, wirksamen Zugang zu den in Patenten enthaltenen Informationen zu erhalten. Die Sammlungen sind in der Reihenfolge der Patentnummern organisiert.

In allen PTRCs ist das Cassis CD-ROM-System verfügbar. Mit verschiedenen Dateien ermöglicht es die effektive Identifizierung geeigneter Klassifizierungen für die Suche, gibt die Anzahl der Patente an, die einer Klassifizierung zugeordnet sind, um das Auffinden der Patente in einer numerischen Datei von Patenten zu erleichtern, stellt die aktuelle Klassifikation (en) aller Patente bereit und ermöglicht die Wortsuche Klassifizierungstitel und Kurzfassungen sowie bestimmte bibliografische Informationen zu kürzlich erteilten Patenten. Diese Bibliotheken bieten auch Zugriff auf die USPTO-Website.

Einrichtungen zum Anfertigen von Papierkopien aus Mikrofilm, die papiergebundenen Bände oder CD-ROM sind in der Regel gegen Gebühr verfügbar.

Aufgrund von Schwankungen im Umfang der Patentsammlung unter den PTRCs und in den öffentlichen Dienstzeiten wird jedem, der die Verwendung der Patente in einer bestimmten Bibliothek in Betracht zieht, empfohlen, diese Bibliothek vorab über deren Sammlung, Dienstleistungen und Dienstleistungen zu kontaktieren Stunden, um mögliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Eine vollständige Liste der PTRCs finden Sie auf der USPTO-Website unter  www.uspto.gov/products/library/ptdl/index.jsp .

Anwälte und Agenten

Die Vorbereitung eines Patentantrags und die Durchführung der Verfahren im Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten zur Erlangung des Patents ist ein Unternehmen, das die Kenntnis des Patentrechts und der Patentregeln sowie der Amtspraxis und -verfahren sowie Kenntnisse des wissenschaftlichen oder des Patentwesens erfordert technische Aspekte der jeweiligen Erfindung.

Erfinder können ihre eigenen Anträge vorbereiten und im USPTO einreichen und die Verfahren selbst durchführen, aber wenn sie mit diesen Angelegenheiten nicht vertraut sind oder sie eingehend studieren, können sie in erhebliche Schwierigkeiten geraten. Zwar kann ein Patent in vielen Fällen von Personen erlangt werden, die sich auf diesem Gebiet nicht auskennen, jedoch kann nicht zugesichert werden, dass das erworbene Patent die jeweilige Erfindung angemessen schützt.

Die meisten Erfinder wenden die Dienste von registrierten Patentanwälten oder Patentanwälten an. Das Gesetz gibt dem USPTO die Befugnis, Regeln und Vorschriften für das Verhalten und die Anerkennung von Patentanwälten und -vertretern vor dem USPTO zu erlassen. Personen, die vom USPTO für diese Praxis nicht anerkannt sind, dürfen laut Gesetz keine Erfinder vor dem USPTO vertreten. Das USPTO führt ein Register von Rechtsanwälten und Agenten. Um in dieses Register aufgenommen zu werden, muss eine Person die vom Amt vorgeschriebenen Bestimmungen einhalten, wonach sie nachweisen muss, dass die Person einen guten sittlichen Charakter und einen guten Ruf hat und über die erforderlichen rechtlichen, wissenschaftlichen und technischen Qualifikationen verfügt Patentanmelder eine wertvolle Dienstleistung zu erbringen. Einige dieser Qualifikationen müssen durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden.

Das USPTO registriert sowohl Rechtsanwälte als auch Personen, die keine Rechtsanwälte sind. Die erstgenannten Personen werden jetzt als “Patentanwälte” bezeichnet, und die letzteren Personen werden als “Patentanwälte” bezeichnet. Sowohl Patentanwälte als auch Patentanwälte dürfen einen Patentantrag vorbereiten und die Strafverfolgung im USPTO durchführen. Patentanwälte können jedoch keine Patentstreitigkeiten vor den Gerichten durchführen oder verschiedene Dienstleistungen erbringen, die die örtliche Gerichtsbarkeit für die Ausübung des Rechts hält. Ein Patentanwalt könnte beispielsweise keinen Vertrag in Bezug auf ein Patent abschließen, beispielsweise eine Abtretung oder eine Lizenz, wenn der Staat, in dem er oder sie wohnhaft ist, die Vertragsgestaltung als Rechtspraxis betrachtet.

Einige Einzelpersonen und Organisationen, die nicht registriert sind, bewerben ihre Dienstleistungen in den Bereichen Patentrecherche und Erfindungsmarketing und -entwicklung. Solche Einzelpersonen und Organisationen können Erfinder nicht vor dem USPTO vertreten. Sie unterliegen nicht der USPTO-Disziplin, aber das USPTO stellt ein öffentliches Forum ( www.uspto.gov/web/offices/com/iip/complaints.htm ) zur Verfügung, in dem Beschwerden und Antworten zu Erfindern von Erfindern / Promotionsunternehmen veröffentlicht werden.

Das USPTO kann keinen bestimmten Anwalt oder Bevollmächtigten oder keine Hilfe bei der Auswahl eines Anwaltes oder Bevollmächtigten empfehlen, indem er auf Anfrage hinstellt, dass ein benannter Patentanwalt, Bevollmächtigter oder ein namhaftes Unternehmen “zuverlässig” oder “fähig” ist Das USPTO führt ein Verzeichnis der registrierten Patentanwälte und -anwälte unter  https://oedci.uspto.gov/OEDCI/ .

In den Telefonbüchern der meisten Großstädte gibt es im klassifizierten Bereich eine Überschrift für Patentanwälte, unter denen die in diesem Gebiet aufgeführten aufgeführt sind. In vielen Großstädten gibt es Patentanwälte.

Durch den Einsatz eines Patentanwalts oder -maklers führt der Erfinder eine Vollmacht aus, die im USPTO eingereicht und in der Antragsakte eingetragen ist. Wenn ein zugelassener Rechtsanwalt oder Bevollmächtigter bestellt wurde, kommuniziert das Amt nicht direkt mit dem Erfinder, sondern führt die Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt oder Bevollmächtigten durch, da er oder sie später für den Erfinder handelt, obwohl der Erfinder den USPTO bezüglich des Status kontaktieren kann seiner oder ihrer Bewerbung. Der Erfinder kann den Anwalt oder Bevollmächtigten durch Widerruf der Vollmacht entfernen.

Das USPTO hat die Befugnis, Personen, die eines groben Fehlverhaltens usw. schuldig gemacht wurden, von der Ausübung davor auszusagen oder auszusetzen, dies kann jedoch nur nach einer vollständigen Anhörung mit der Vorlage klarer und überzeugender Beweise für das Fehlverhalten geschehen. Das USPTO wird Beschwerden gegen Anwälte und Beauftragte erhalten und in geeigneten Fällen darauf reagieren. Die Gebühren, die Erfindern von Patentanwälten und Vertretern für ihre freiberuflichen Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden, unterliegen nicht den Vorschriften des USPTO. Eindeutige Beweise für eine Überberechnung können die Grundlage für ein Vorgehen des USPTO bilden, das Amt greift jedoch selten in Streitigkeiten über Gebühren ein.

Wer kann ein Patent beantragen?

Nach dem Gesetz kann der Erfinder oder eine Person, an die der Erfinder die Erfindung abgetreten hat oder zur Abtretung verpflichtet ist, mit bestimmten Ausnahmen ein Patent beantragen. Wenn der Erfinder verstorben ist, kann der Antrag von gesetzlichen Vertretern gestellt werden, dh vom Verwalter oder Erfüllungsgehilfen des Nachlasses. Wenn der Erfinder rechtsunfähig ist, kann der Patentantrag von einem gesetzlichen Vertreter (z. B. einem Vormund) gestellt werden. Wenn ein Erfinder sich weigert, ein Patent zu beantragen oder nicht gefunden werden kann, kann ein gemeinsamer Erfinder im Namen des nicht unterzeichneten Erfinders einen Antrag stellen.

Wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Erfindung machen, beantragen sie ein Patent als gemeinsame Erfinder. Eine Person, die nur einen finanziellen Beitrag leistet, ist kein gemeinsamer Erfinder und kann nicht als Erfinder in die Anmeldung aufgenommen werden. Es ist möglich, einen unschuldigen Fehler zu korrigieren, indem ein Erfinder irrtümlich weggelassen oder eine Person irrtümlich als Erfinder benannt wird.

Amtsträgern und Mitarbeitern des Patent- und Markenamtes der Vereinigten Staaten ist es gesetzlich untersagt, ein Patent zu beantragen oder direkt oder indirekt, außer durch Erbschaft oder Erbschaft, ein Patent oder ein Recht oder ein Interesse an einem Patent zu erwerben.

Unabhängige lnventor-Ressourcen

Ein Abschnitt der USPTO-Website unter  www.uspto.gov/inventors ist unabhängigen Erfindern gewidmet (die Website trägt den Titel „Inventors Resources“) und bietet eine breite Palette an Material, das die meisten Aspekte des Patent- und Markenverfahrens abdeckt. Die Website ist auch bestrebt, unabhängige Erfinder über betrügerische Erfindungsentwicklungs- und -vermarktungsfirmen und die Betrügereien, die diese Erfinder betreffen können, aufzuklären, und bietet Tipps und Warnzeichen zur Vermeidung dieser Betrügereien. Die Website veröffentlicht auch Beschwerden gegen diese Unternehmen und die von ihnen erhaltenen Antworten. Die Site enthält außerdem Links zu anderen USPTO-Sites sowie Links zu anderen Bundesbehörden.

Mail an das Assistance-Programm des Erfinders, einschließlich Beschwerden über Erfinder, sollte an folgende Adresse gerichtet werden:

Mail Stop 24 
Direktor des US-amerikanischen Patent- und Markenamtes 
Postfach 1450 
Alexandria, VA 22313-1450 
E-Mail:  independentinventor@uspto.gov

Das Inventors Assistance Center (IAC) bietet der unabhängigen Erfindergemeinschaft und der allgemeinen Öffentlichkeit die erste Anlaufstelle für allgemeine Informationen zur Einreichung einer vorläufigen Patentanmeldung oder einer regulären, nicht vorläufigen Patentanmeldung.

Weitere Informationen zum Patentverfahren erhalten Sie vom Inventors Assistance Center unter:

Telefon 1-800-PTO-9199 
TTY: 571-272-9950 
Die Homepage des USPTO ist  www.uspto.gov

Erfinder haben auch die Möglichkeit, eine vorläufige Patentanmeldung einzureichen. Vorläufige Anwendungen werden im Folgenden näher beschrieben. Weitere Informationen zu vorläufigen Anmeldungen erhalten Sie auf der Website des USPTO. Sie können auch eine Druckbroschüre unter der Rufnummer 800-786-9199 oder 571-272-1000 anfordern.

Patentanmeldung

Nicht vorläufige Patentanmeldung

Eine nicht vorläufige Patentanmeldung wird beim Direktor des US-amerikanischen Patent- und Markenamtes eingereicht und umfasst:

(1) ein schriftliches Dokument, das eine Spezifikation (Beschreibung und Ansprüche) umfasst;

(2) Zeichnungen (falls erforderlich);

(3) einen Eid oder eine Erklärung; und

(4) Anmelde-, Recherche- und Prüfungsgebühren. Die Gebühren für das Einreichen, Durchsuchen, Prüfen, Erteilen, Einspruch und die Aufrechterhaltung von Patentanmeldungen und Patenten werden für jedes kleine Unternehmen, das für ermäßigte Gebühren unter 37 CFR 1,27 (a) qualifiziert ist, um 50 Prozent und für jedes Kleinstunternehmen um 75 Prozent gesenkt dass eine Bescheinigung einreicht, dass die Anforderungen unter 37 CFR 1.29 (a) oder (d) erfüllt sind.

  • Small Entity Status: Der Antragsteller muss feststellen, dass der Status eines kleinen Unternehmens unter 37 CFR 1.27 (a) angemessen ist, bevor er den Anspruch auf den Status eines kleinen Unternehmens geltend macht und eine Gebühr in Höhe des 50-prozentigen Rabattes für kleine Unternehmen entrichtet. Die Gebühren ändern sich jeden Oktober. Beachten Sie, dass durch die elektronische Einreichung über EFS-Web die Anmeldegebühr für einen Bewerber, der sich für den Status eines kleinen Unternehmens qualifiziert, weiter verringert wird.
  • Kleinstunternehmensstatus: Der Antragsteller muss feststellen, dass der Kleinstunternehmensstatus unter 37 CFR 1.29 (a) oder (d) angemessen ist, bevor er die erforderliche Zertifizierung des Kleinstunternehmensstatus einreicht und eine Gebühr mit einem Rabatt von 75 Prozent für Kleinstunternehmen entrichtet. Die Webseite zu Patentformularen ist auf der USPTO-Website unter www.uspto.gov unter dem Abschnitt Formulare, Patente  aufgeführt. Es gibt zwei Formulare für die Zertifizierung von Kleinstunternehmen – nämlich das Formular PTO / SB / 15A zur Zertifizierung des Status der Kleinstunternehmen auf der Grundlage des „Bruttoeinkommens“ unter 37 CFR 1.29 (a) und das Formular PTO / SB / 15B zur Zertifizierung des Status der Kleinstunternehmen auf der Hochschulbasis “unter 37 CFR 1,29 (d). Mit Wirkung zum 15. November 2011 wird für jede regelmäßige, nicht vorläufige Gebrauchsmeldung, die per Post oder Handzustellung eingereicht wird, die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 400 USD („nicht elektronische Anmeldegebühr“) fällig, die für berechtigte Antragsteller um 50 Prozent (auf 200 Dollar) reduziert wird für den Status eines Kleinunternehmens nach 37 CFR 1,27 (a) oder eines Mikrounternehmens nach 37 CFR 1,29 (a) oder (d). Die einzige Möglichkeit, zu vermeiden, dass die nicht-elektronische Anmeldegebühr in Höhe von 400 US-Dollar zusätzlich gezahlt werden muss, ist die regelmäßige nicht-provisorische Anwendung über EFS-Web.

Andere Patentkorrespondenz, einschließlich Muster-, Pflanzen- und vorläufiger Anmeldungen, sowie Korrespondenz, die nach dem Anmeldetag der Anmeldung in einer nicht vorläufigen Anmeldung eingereicht wurde (als „Folgekorrespondenz“ bezeichnet), können weiterhin per Post oder Handzustellung eingereicht werden die nicht-elektronische Anmeldegebühr in Höhe von 400 US-Dollar. Sie müssen kein registrierter eFiler sein, um eine Patentanmeldung über EFS-Web einzureichen. Wenn Sie jedoch kein registrierter eFiler sind, dürfen Sie nicht versuchen, Folgekorrespondenz über EFS-Web einzureichen, da nicht registrierte eFilers keine Folgekorrespondenz über EFS-Web einreichen dürfen. Folgekorrespondenz, die von anderen Personen als einem von EFS-Web registrierten eFiler eingereicht wurde, muss per Post gesendet oder per Hand zugestellt werden. (Siehe Abschnitt “Allgemeine Informationen und Korrespondenz” dieser Broschüre.) ) Falls Sie vom USPTO als Antwort auf Ihre EFS-Web-Einreichung eine „Benachrichtigung über unvollständige Bewerbung“ erhalten, die besagt, dass eine Anmeldungsnummer vergeben wurde, aber kein Anmeldetag erteilt wurde, müssen Sie ein registrierter eFiler werden und Ihre Antwort einreichen zur „Benachrichtigung über unvollständige Anmeldung“ über EFS-Web, um die nicht-elektronische Anmeldegebühr von 400 USD zu vermeiden. Um ein registrierter eFiler zu werden und Nachfolgekorrespondenz einreichen zu können, lesen Sie bitte die Informationen unter www.uspto.gov/patents/process/file/efs/guidance/register.jspoder rufen Sie das Electronic Business Center unter 866-217-9197 an.

Die Spezifikation (Beschreibung und Ansprüche) kann mit einem Textverarbeitungsprogramm wie Microsoft® Word oder Corel® WordPerfect erstellt werden. Das Dokument, das die Spezifikation enthält, kann normalerweise vom Textverarbeitungsprogramm selbst in das PDF-Format konvertiert werden, sodass es bei der Einreichung der Anwendung über EFS-Web als Anhang hinzugefügt werden kann. Andere Antragsunterlagen wie Zeichnungen und eine von Hand unterschriebene Erklärung müssen möglicherweise als PDF-Datei für die Einreichung über EFS-Web gescannt werden. Informationen hierzu finden Sie unter  www.uspto.gov/patents/process/file/efs/index.jsp . Bei Fragen zur Einreichung von Anträgen über EFS-Web wenden Sie sich bitte an das Electronic Business Center unter 866-217-9197.

Alle Bewerbungsunterlagen müssen in englischer Sprache verfasst sein, oder es ist eine Übersetzung in englischer Sprache sowie die in 37 CFR 1.17 (i) angegebene Gebühr erforderlich.

Jedes Dokument (das per EFS-Web im PDF-Format eingereicht werden sollte) muss einen oberen Rand von mindestens 2 cm (3/4 Zoll), einen linken Seitenrand von mindestens 2,5 cm (1 Zoll) und einen rechten Rand aufweisen von mindestens 2 cm (3/4 Zoll) und einem unteren Rand von mindestens 2 cm (3/4 Zoll), ohne Löcher in den eingereichten Papieren. Es ist auch erforderlich, dass der Abstand auf allen Papieren 1,5 oder doppelt beabstandet ist, und die Antragspapiere müssen fortlaufend nummeriert werden (zentral über oder unter dem Text), beginnend mit der ersten Seite.

Die Spezifikation muss einen Text haben, der in einem nicht inkriptiven Zeichensatz (z. B. Arial, Times Roman oder Courier, vorzugsweise eine Schriftgröße von 12 pt) geschrieben ist und aus Großbuchstaben besteht, die mindestens 0,3175 cm (0,125 Zoll) hoch sein sollten kleiner als 0,21 cm (0,08 Zoll) hoch (z. B. eine Schriftgröße von 6). Die Spezifikation darf nur eine einzige Textspalte enthalten.

Die Beschreibung muss mit einem Anspruch oder Ansprüchen schließen, die den Gegenstand, den der Anmelder als die Erfindung betrachtet, besonders hervorheben und eindeutig beanspruchen. Der Teil der Anmeldung, in dem der Anmelder den Anspruch oder die Ansprüche vorgibt, ist ein wichtiger Teil der Anmeldung, da die Ansprüche den Schutzumfang des Patents bestimmen. Die Ansprüche müssen auf einem separaten Blatt beginnen.

Es können mehrere Anträge gestellt werden, sofern sie voneinander abweichen. Ansprüche können in unabhängiger Form (z. B. der Anspruch steht für sich selbst) oder in abhängiger Form unter Bezugnahme auf einen anderen Anspruch oder Ansprüche in derselben Anmeldung weitergegeben werden. Jeder abhängige Anspruch, der sich auf mehr als einen anderen Anspruch bezieht, wird als „mehrfacher abhängiger Anspruch“ betrachtet.

Die Patentanmeldung wird erst zur Prüfung eingereicht, wenn alle erforderlichen Teile gemäß den diesbezüglichen Regeln eingegangen sind. Wenn ein Antrag ohne alle erforderlichen Teile zur Erlangung eines Anmeldetags eingereicht wird (unvollständig oder fehlerhaft), wird der Antragsteller über die Mängel informiert und eine Frist für den Abschluss der Anmeldung (gegebenenfalls ist ein Zuschlag erforderlich) – zu welchem ​​Zeitpunkt Ein Anmeldetag ab dem Datum einer solchen vollständigen Einreichung wird vom Anmelder eingeholt. Wird die Auslassung nicht innerhalb einer bestimmten Frist korrigiert, wird der Antrag zurückgegeben oder auf andere Weise beseitigt. Die eingereichte Anmeldegebühr wird abzüglich einer Bearbeitungsgebühr gemäß der Gebührenordnung zurückerstattet.

Die Anmeldegebühr und die Erklärung oder der Eid müssen nicht mit den Teilen eingereicht werden, für die ein Anmeldetag erforderlich ist. Es ist jedoch wünschenswert, dass alle Teile des vollständigen Antrags gemeinsam beim Amt hinterlegt werden; Andernfalls muss jedes Teil unterschrieben sein, und jedes Teil muss mit einem Brief versehen sein, der es genau und eindeutig mit den anderen Teilen des Antrags verbindet. Wenn ein Antrag, dem ein Anmeldetag zuerkannt wurde, die Anmeldegebühr oder den Eid oder die Erklärung nicht enthält, wird der Antragsteller darüber informiert, und es wird eine Frist für die Zahlung des Anmeldebetrags sowie die Abgabe eines Eides oder einer Erklärung und eine Gebühr erhoben.

Alle im USPTO eingegangenen Anträge werden in fortlaufender Reihenfolge nummeriert, und der Antragsteller wird über die Anmeldungsnummer und das Anmeldedatum durch eine Einreichungsbescheinigung informiert.

Der Anmeldetag einer Patentanmeldung ist der Tag, an dem eine Spezifikation (einschließlich mindestens eines Anspruchs) und alle zum Verständnis des zu patentierenden Gegenstandes erforderlichen Zeichnungen beim USPTO eingehen; oder das Datum, an dem der letzte Teil, der den Antrag ausfüllt, bei einem zuvor unvollständigen oder fehlerhaften Antrag eingeht.

Vorläufige Patentanmeldung

Seit dem 8. Juni 1995 bietet das USPTO den Erfindern die Möglichkeit, eine vorläufige Patentanmeldung einzureichen, die eine kostengünstige erste Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten und die Gleichstellung von US-Anmeldern mit ausländischen Anmeldern vorsieht. Ansprüche und Eid oder Erklärung sind für eine vorläufige Anwendung NICHT erforderlich. Eine vorläufige Anmeldung bietet die Möglichkeit, ein frühes wirksames Anmeldetermin in einer Patentanmeldung festzulegen, und erlaubt die Verwendung des Begriffs “Patent angemeldet” in Verbindung mit der Erfindung. Vorläufige Anmeldungen können nicht für Designerfindungen eingereicht werden.

Der Anmeldetag einer vorläufigen Anmeldung ist der Tag, an dem eine schriftliche Beschreibung der Erfindung und gegebenenfalls Zeichnungen im USPTO eingehen. Um vollständig zu sein, muss eine vorläufige Anmeldung auch die Anmeldegebühr sowie ein Deckblatt enthalten, aus dem hervorgeht, dass es sich bei der Anmeldung um eine vorläufige Patentanmeldung handelt. Der Anmelder hätte dann bis zu 12 Monate Zeit, um eine nicht vorläufige Patentanmeldung wie oben beschrieben einzureichen. Der beanspruchte Gegenstand in der später eingereichten nicht-vorläufigen Anmeldung hat Anspruch auf den Anmeldetag der vorläufigen Anmeldung, wenn er in der vorläufigen Anmeldung unterstützt wird.

Wenn eine vorläufige Anmeldung nicht in englischer Sprache eingereicht wird und eine nicht vorläufige Anmeldung eingereicht wird, in der die vorläufige Anmeldung in Anspruch genommen wird, ist eine Übersetzung der vorläufigen Anmeldung erforderlich. Siehe Titel 37, Code of Federal Regulations, Abschnitt 1.78 (a) (5).

Vorläufige Anmeldungen werden NICHT auf ihre Verdienste geprüft. Eine vorläufige Anwendung wird 12 Monate nach dem Anmeldetag gesetzlich aufgehoben. Die zwölfmonatige Abhängigkeit einer vorläufigen Anmeldung wird nicht auf die 20-jährige Laufzeit eines Patents angerechnet, das auf eine später eingereichte nicht vorläufige Anmeldung erteilt wurde, die den Anmeldetag der vorläufigen Anmeldung beansprucht.

Für die Hinterlegung der Grundmeldegebühr oder des Deckblatts zu einem späteren Zeitpunkt als der vorläufigen Anmeldung wird ein Aufpreis berechnet. Im Gegensatz zu nicht-provisorischen Versorgungsanwendungen können Konstruktions-, Anlagen- und vorläufige Anmeldungen immer noch per Post oder Handzustellung eingereicht werden, ohne dass zusätzlich die nicht-elektronische Anmeldegebühr in Höhe von 400 USD erhoben wird. Design und vorläufige Anmeldungen können auch über EFS-Web eingereicht werden. Pflanzenanträge dürfen jedoch nicht über EFS-Web eingereicht werden.

Veröffentlichung von Patentanmeldungen

Die Veröffentlichung von Patentanmeldungen ist nach dem American Inventors Protection Act von 1999 für die meisten Patentanmeldungen, die am oder nach dem 29. November 2000 eingereicht wurden, erforderlich. Bei der Einreichung einer Pflanzen- oder Gebrauchsmusteranmeldung am oder nach dem 29. November 2000 kann ein Antragsteller einen Antrag stellen dass die Anmeldung nicht veröffentlicht wird, aber nur, wenn die Erfindung nicht Gegenstand einer in einem fremden Land eingereichten Anmeldung war und sein wird, für die eine Veröffentlichung 18 Monate nach der Einreichung (oder einem früher beanspruchten Prioritätstag) oder im Rahmen des Patentzusammenarbeitsvertrags erforderlich ist. Die Veröffentlichung erfolgt nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten nach dem frühesten wirksamen Anmeldetag oder Prioritätstermin, den eine Anmeldung beansprucht. Nach der Veröffentlichung

Durch die Veröffentlichung kann ein Antragsteller vorläufige Rechte geltend machen. Diese Rechte geben einem Patentinhaber die Möglichkeit, eine angemessene Lizenzgebühr von einem Dritten zu erhalten, die gegen einen veröffentlichten Antragsanspruch verstößt, sofern der Anmelder eine tatsächliche Mitteilung an den Dritten durchführt, und Patentfragen aus dem Antrag mit einem im Wesentlichen identischen Anspruch. Somit ist jetzt ein Schadensersatz wegen Verletzung eines Patentantrags durch einen anderen verfügbar.

 

Elektronische Einreichung Ihrer Bewerbung mit EFS-Web

Mit Wirkung zum 15. November 2011 wird für jede regelmäßige, nicht vorläufige Gebrauchsmeldung, die per Post oder Handzustellung eingereicht wird, die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 400 USD („nicht elektronische Anmeldegebühr“) fällig, die für berechtigte Antragsteller um 50 Prozent (auf 200 Dollar) reduziert wird für den Status eines Kleinunternehmens nach 37 CFR 1,27 (a) oder eines Mikrounternehmens nach 37 CFR 1,29 (a) oder (d). Die einzige Möglichkeit, zu vermeiden, dass die nicht-elektronische Anmeldegebühr in Höhe von 400 US-Dollar zusätzlich gezahlt werden muss, ist die Einreichung Ihres nicht-provisorischen Dienstprogramms über EFS-Web.Ein Antragsteller für kleine Unternehmen, der elektronisch einreicht, vermeidet nicht nur die zusätzliche nicht elektronische Einreichung (200 USD für Antragsteller für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen); Der Antragsteller, der die elektronische Entität beantragt, erhält einen größeren Rabatt auf die reguläre Anmeldegebühr. Bei Fragen zur Einreichung von Anträgen über EFS-Web wenden Sie sich bitte an das Electronic Business Center unter 866-217-9197.

Andere Patentkorrespondenz, einschließlich Muster-, Pflanzen- und vorläufiger Anmeldungen, sowie Korrespondenz, die nach dem Anmeldetag der Anmeldung in einer nicht vorläufigen Anmeldung eingereicht wurde (als „Folgekorrespondenz“ bezeichnet), können weiterhin per Post oder Handzustellung eingereicht werden die nicht-elektronische Anmeldegebühr in Höhe von 400 US-Dollar. Sie müssen kein registrierter eFiler sein, um eine Patentanmeldung über EFS-Web einzureichen. Wenn Sie jedoch kein registrierter eFiler sind, dürfen Sie nicht versuchen, Folgekorrespondenz über EFS-Web einzureichen, da nicht registrierte eFilers keine Folgekorrespondenz über EFS-Web einreichen dürfen. Folgekorrespondenz, die von anderen Personen als einem von EFS-Web registrierten eFiler eingereicht wurde, muss per Post gesendet oder per Hand zugestellt werden. (Siehe Abschnitt “Allgemeine Informationen und Korrespondenz” dieser Broschüre.) ) Falls Sie vom USPTO als Antwort auf Ihre EFS-Web-Einreichung eine „Benachrichtigung über unvollständige Bewerbung“ erhalten, die besagt, dass eine Anmeldungsnummer vergeben wurde, aber kein Anmeldetag erteilt wurde, müssen Sie ein registrierter eFiler werden und Ihre Antwort einreichen zur „Benachrichtigung über unvollständige Anmeldung“ über EFS-Web, um die nicht-elektronische Anmeldegebühr von 400 USD zu vermeiden. Um ein registrierter eFiler zu werden und Nachfolgekorrespondenz einreichen zu können, lesen Sie bitte die Informationen unter www.uspto.gov/patents/process/file/efs/guidance/register.jspoder rufen Sie das Electronic Business Center unter 866-217-9197 an.

Mit EFS-Web können Kunden Patentanmeldungsdokumente über eine Webseite sicher über das Internet elektronisch einreichen. EFS-Web ist ein System zur Einreichung neuer Anmeldungen und Dokumente, die sich auf bereits eingereichte Patentanmeldungen beziehen. Kunden bereiten Dokumente im Portable Document Format (PDF) vor, fügen die Dokumente bei, überprüfen, dass die PDF-Dokumente mit den internen automatisierten USPTO-Informationssystemen kompatibel sind. Einige Formulare sind als ausfüllbare EFS-Webformulare verfügbar. Bei Verwendung dieser ausfüllbaren EFS-Web-Formulare werden die in die Formulare eingegebenen Daten automatisch in USPTO-Informationssysteme geladen.

Mit EFS-Web können Sie Folgendes einreichen:

(A) Neue Gebrauchsmusteranmeldungen und -gebühren

(B) Anmeldungen und Gebühren für neue Geschmacksmuster

(C) Vorläufige Patentanmeldungen und Gebühren

(D) Anträge auf Eintritt in die nationale Bühne nach 35 USC 371 und Gebühren

(E) Die meisten Folgedokumente und Gebühren für eine zuvor eingereichte Patentanmeldung

Weitere Informationen zu EFS-Web finden Sie unter  www.uspto.gov/patents/process/file/efs/guidance .

Eine Liste der Korrespondenz, die möglicherweise nicht über EFS-Web eingereicht wird, sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie im Dokument „Rechtsrahmen“ auf dieser Webseite.

Eid oder Erklärung, Unterschrift

Ein Eid oder eine Erklärung ist eine formelle Erklärung, die der Erfinder in einer nicht vorläufigen Anwendung abgeben muss. Jeder Erfinder muss einen Eid oder eine Erklärung unterschreiben, die bestimmte vom Gesetz und den USPTO-Regeln geforderte Aussagen enthält, einschließlich der Erklärung, dass er oder sie sich selbst als den ursprünglichen Erfinder oder den ursprünglichen Erfinder einer beanspruchten Erfindung in der Anmeldung und der Erklärung, dass der Antrag von ihm gestellt wurde oder autorisiert wurde. Siehe 35 USC 115 und 37 CFR 1.63. Der Erfinder muss vor einem Notar einen Eid ablegen. Anstelle eines Eides kann eine Erklärung abgegeben werden. Eine Erklärung muss nicht notariell beglaubigt werden. Eide oder Erklärungen sind für Design-, Anlagen-, Versorgungs- und Wiederverwendungsanwendungen erforderlich. Zusätzlich zu den erforderlichen Anweisungen Der Eid oder die Erklärung muss den Namen des Erfinders und, sofern nicht in einem Antragsdatenblatt angegeben, die Postanschrift und den Wohnsitz des Erfinders enthalten. Anstelle eines Eides oder einer Erklärung kann der Antragsteller eine Ersatzerklärung in Bezug auf einen verstorbenen, rechtlich außer Gefecht gesetzten Erfinder unterschreiben, der nach sorgfältiger Anstrengung nicht gefunden oder erreicht werden kann oder die Ausführung des Eides oder der Erklärung verweigert hat. Bei der Einreichung einer fortlaufenden Bewerbung kann eine Kopie des Eides oder der in der früheren Anmeldung eingereichten Erklärung verwendet werden, sofern sie den für die fortlaufende Bewerbung geltenden Regeln entspricht (dh den Regeln, die für am oder nach dem 16. September eingereichte Anmeldungen gelten). 2012). Der Antragsteller kann eine Ersatzerklärung in Bezug auf einen verstorbenen, arbeitsunfähigen Erfinder unterschreiben, der nach sorgfältiger Anstrengung nicht gefunden oder erreicht werden kann oder die Durchführung des Eides oder der Erklärung verweigert hat. Bei der Einreichung einer fortlaufenden Bewerbung kann eine Kopie des Eides oder der in der früheren Anmeldung eingereichten Erklärung verwendet werden, sofern sie den für die fortlaufende Bewerbung geltenden Regeln entspricht (dh den Regeln, die für am oder nach dem 16. September eingereichte Anmeldungen gelten). 2012). Der Antragsteller kann eine Ersatzerklärung in Bezug auf einen verstorbenen, arbeitsunfähigen Erfinder unterschreiben, der nach sorgfältiger Anstrengung nicht gefunden oder erreicht werden kann oder die Durchführung des Eides oder der Erklärung verweigert hat. Bei der Einreichung einer fortlaufenden Bewerbung kann eine Kopie des Eides oder der in der früheren Anmeldung eingereichten Erklärung verwendet werden, sofern sie den für die fortlaufende Bewerbung geltenden Regeln entspricht (dh den Regeln, die für am oder nach dem 16. September eingereichte Anmeldungen gelten). 2012).

Formulare für Erklärungen sind erhältlich unter den USPTO General Information Services unter 800-786-9199 oder 571-272-1000 oder auf der USPTO-Website unter  www.uspto.gov , die unter dem Abschnitt “Formulare, Patente” aufgeführt ist Formulare auf der USPTO-Website sind elektronisch ausfüllbar und können in die über EFS-Web eingereichte Anmeldung aufgenommen werden, ohne dass das Formular ausgedruckt werden muss, um es als PDF-Anhang zur Anwendung zu scannen.

Anmelde-, Recherche- und Prüfungsgebühren

Für eine Patentanmeldung werden eine Grundgebühr und zusätzliche Gebühren erhoben, die eine Recherchengebühr, eine Prüfungsgebühr und eine Ausgabegebühr umfassen. Die  aktuellen Gebühren finden Sie auf der USPTO-Website unter  www.uspto.gov . Gesamtforderungen, die 20 übersteigen, und unabhängige Ansprüche, die drei überschreiten, gelten als “Überforderungen”, für die zusätzliche Gebühren anfallen. Wenn der Anmelder beispielsweise insgesamt 25 Ansprüche eingereicht hat, darunter vier unabhängige Ansprüche, muss der Antragsteller Gebühren für übermäßig hohe Ansprüche für fünf Gesamtansprüche, die 20 übersteigen, und einen unabhängigen Anspruch, der drei übersteigt, entrichten. Wenn der gleiche Anmelder später eine Änderung beantragt, die die Gesamtzahl der Ansprüche auf 29 erhöht, und die Anzahl der unabhängigen Ansprüche auf sechs erhöht, müsste der Antragsteller mehr Gebühren für überhöhte Ansprüche für die vier zusätzlichen Gesamtansprüche und die zwei zusätzlichen unabhängigen Ansprüche zahlen.

Bei der Berechnung der Gebühren ist ein Anspruch einzeln abhängig, wenn er durch Bezugnahme einen einzigen vorhergehenden Anspruch enthält, der ein unabhängiger oder abhängiger Anspruch sein kann. Ein mehrfacher abhängiger Anspruch oder ein davon abhängiger Anspruch wird gemäß der Anzahl der Ansprüche, auf die Bezug genommen wird, als separate abhängige Ansprüche betrachtet. Wenn die Anmeldung mehrere abhängige Ansprüche enthält, ist außerdem eine zusätzliche Gebühr für jeden abhängigen Anspruch erforderlich.

Wenn der Inhaber der Erfindung eine kleine Einheit ist (ein unabhängiger Erfinder, ein kleines Unternehmen oder eine gemeinnützige Organisation), werden die meisten Gebühren um die Hälfte reduziert, wenn der Status einer kleinen Einheit beansprucht wird. Wenn der Status eines kleinen Unternehmens erwünscht und angemessen ist, sollten die Antragsteller die Anmeldegebühr für das kleine Unternehmen zahlen. Antragsteller, die den Status eines kleinen Unternehmens beanspruchen, sollten prüfen, ob der Status eines kleinen Unternehmens angemessen ist, bevor es diesen Status beansprucht.

Die meisten Gebühren können im Oktober eines jeden Jahres geändert werden.

Spezifikation [Beschreibung und Ansprüche]

Die Reihenfolge der Anordnung sollte bei der Gestaltung der Anwendung beachtet werden:

(a) Antragsformular

(b) Formular für die Übermittlung der Gebühr

(c) Anwendungsdatenblatt

(d) Spezifikation

(e) Zeichnungen

(f) Ausgeführter Eid oder Erklärung

Die Spezifikation sollte die folgenden Abschnitte enthalten:

(1) Titel der Erfindung

(2) Querverweis auf verwandte Anmeldungen (falls vorhanden). (Verwandte Anwendungen können in einem Anwendungsdatenblatt aufgeführt sein, entweder anstelle von oder zusammen mit der Angabe in der Spezifikation.)

(3) Angabe der staatlich geförderten Forschung oder Entwicklung (falls vorhanden)

(4) Die Namen der Parteien einer gemeinsamen Forschungsvereinbarung, wenn die beanspruchte Erfindung aufgrund von Aktivitäten im Rahmen einer gemeinsamen Forschungsvereinbarung gemacht wurde

(5) Verweis auf ein ”Sequenzprotokoll”, eine Tabelle oder ein Computerprogramm, das den Anhang auf einer CD enthält und das Material auf der CD enthält. Die Gesamtzahl der CDs einschließlich der Duplikate und der Dateien auf jeder CD ist anzugeben.

(6) Hintergrund der Erfindung

(7) Kurze Zusammenfassung der Erfindung

(8) Kurze Beschreibung der verschiedenen Ansichten der Zeichnung (falls vorhanden)

(9) Detaillierte Beschreibung der Erfindung

(10) Ein Anspruch oder Ansprüche

(11) Zusammenfassung der Offenbarung

(12) Sequenzprotokoll (falls vorhanden)

Die Beschreibung muss eine schriftliche Beschreibung der Erfindung sowie der Art und Weise und des Verfahrens zu ihrer Herstellung und Verwendung enthalten und muss so vollständig, klar, präzise und genau sein, dass ein Fachmann auf dem technologischen Gebiet, zu dem er gehört, befähigt ist Die Erfindung betrifft oder mit der sie am meisten verbunden ist, sie herzustellen und zu verwenden.

Die Beschreibung muss die genaue Erfindung darlegen, für die ein Patent beantragt wird, und zwar so, dass es sich von anderen Erfindungen und von den alten unterscheidet. Es muss vollständig eine spezifische Ausführungsform des erfundenen Verfahrens, der Maschine, der Herstellung, der Materialzusammensetzung oder der Verbesserung beschreiben und die Funktionsweise oder das Prinzip, wann immer anwendbar, erläutern. Die beste Art, die der Erfinder für die Ausführung der Erfindung in Betracht zieht, muss dargelegt werden.

Im Falle einer Verbesserung muss die Spezifikation insbesondere auf die Teile oder Teile des Prozesses, der Maschine, der Herstellung oder der Zusammensetzung der Materie, auf die sich die Verbesserung bezieht, hinweisen, und die Beschreibung sollte sich auf die spezifische Verbesserung und auf solche Teile beschränken notwendigerweise mit ihm zusammenarbeiten oder soweit erforderlich, um es vollständig zu verstehen oder zu beschreiben.

Der Titel der Erfindung, der so kurz und spezifisch wie möglich sein sollte (nicht mehr als 500 Zeichen), sollte auf der ersten Seite der Spezifikation als Überschrift erscheinen, wenn er nicht zu Beginn der Anmeldung anders erscheint. Eine kurze Zusammenfassung der technischen Offenbarung in der Beschreibung, einschließlich desjenigen, das auf dem Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, neu ist, muss auf einer separaten Seite vorzugsweise den Ansprüchen folgend angeführt werden. Die Zusammenfassung sollte die Form eines einzelnen Absatzes mit 150 Wörtern oder weniger haben und unter der Überschrift „Zusammenfassung der Offenbarung“ enthalten.

Eine kurze Zusammenfassung der Erfindung mit Angabe ihrer Art und ihres Inhalts, die eine Angabe des Gegenstandes der Erfindung enthalten kann, sollte der ausführlichen Beschreibung vorangehen. Die Zusammenfassung sollte mit der beanspruchten Erfindung übereinstimmen, und jeder angegebene Gegenstand sollte der beanspruchten Erfindung sein.

Wenn es Zeichnungen gibt, soll es eine kurze Beschreibung der verschiedenen Ansichten der Zeichnungen geben, und die detaillierte Beschreibung der Erfindung soll sich auf die verschiedenen Ansichten beziehen, indem die Nummern der Figuren spezifiziert werden, und auf die verschiedenen Teile unter Verwendung von Bezugszeichen .

Die Beschreibung muss mit einem Anspruch oder Ansprüchen schließen, die den Gegenstand, den der Anmelder als die Erfindung betrachtet, besonders hervorheben und eindeutig beanspruchen. Der Teil der Anmeldung, in dem der Anmelder den Anspruch oder die Ansprüche vorlegt, ist ein wichtiger Teil der Anmeldung, da die Ansprüche den Umfang des durch das Patent gewährten Schutzes bestimmen und welche Fragen der Verletzung von den Gerichten beurteilt werden.

Es können mehrere Anträge gestellt werden, sofern sie sich wesentlich voneinander unterscheiden und nicht unzulässig multipliziert werden. Ein oder mehrere Ansprüche können in abhängiger Form vorgelegt werden, wobei auf einen anderen Anspruch oder Ansprüche in derselben Anmeldung Bezug genommen wird und diese weiter eingeschränkt werden. Jeder abhängige Anspruch, der sich auf mehr als einen anderen Anspruch bezieht, wird als „mehrfacher abhängiger Anspruch“ betrachtet.

Mehrere abhängige Ansprüche beziehen sich nur auf diese anderen Ansprüche. Ein mehrfacher abhängiger Anspruch darf nicht als Grundlage für einen anderen mehrfachen abhängigen Anspruch dienen. Ansprüche in abhängiger Form sollen so ausgelegt werden, dass sie alle Einschränkungen des in den abhängigen Anspruch aufgenommenen Anspruchs einschließen. Ein mehrfacher abhängiger Anspruch soll so ausgelegt werden, dass er alle Einschränkungen jedes einzelnen Anspruchs enthält, für den er betrachtet wird.

Der oder die Ansprüche müssen der Erfindung entsprechen, wie sie im Rest der Beschreibung dargelegt ist, und die in den Ansprüchen verwendeten Ausdrücke und Ausdrücke müssen in der Beschreibung eine eindeutige Grundlage oder Vorbemerkung finden, so dass die Bedeutung der Begriffe in den Ansprüchen feststellbar ist durch Bezugnahme auf die Beschreibung.

Zeichnung

Der Anmelder eines Patents ist gesetzlich verpflichtet, eine Zeichnung der Erfindung vorzulegen, wenn die Natur des Falles eine Zeichnung erfordert, um die Erfindung zu verstehen. Der Direktor kann jedoch eine Zeichnung verlangen, wenn die Art des Gegenstands dies zulässt. Diese Zeichnung muss bei der Anmeldung eingereicht werden. Dies schließt praktisch alle Erfindungen mit Ausnahme von Stoffzusammensetzungen oder Prozessen ein, aber eine Zeichnung kann auch bei vielen Prozessen nützlich sein.

Die Zeichnung muss jedes Merkmal der Erfindung zeigen, das in den Ansprüchen angegeben ist, und wird von den Amtsregeln verlangt, um in einer bestimmten Form zu sein. Das Amt gibt die Größe des Blattes an, auf dem die Zeichnung erstellt wird, die Papiersorte, die Ränder und andere Einzelheiten, die sich auf die Erstellung der Zeichnung beziehen. Der Grund für die genaue Festlegung der Standards besteht darin, dass die Zeichnungen in einem einheitlichen Stil gedruckt und veröffentlicht werden, wenn das Patent ausgegeben wird, und die Zeichnungen müssen auch so sein, dass sie von Personen, die die Patentbeschreibungen verwenden, leicht verstanden werden können.

Die Zeichnungsblätter sollten in fortlaufenden arabischen Ziffern, beginnend mit 1, innerhalb der Sicht (die nutzbare Fläche) nummeriert sein. Für reguläre nichtprovisorische Versorgungsanwendungen sollten diese “Blätter” in einem elektronischen Dokument im PDF-Format enthalten sein, das bei den anderen Anwendungsdokumenten über EFS-Web hinterlegt ist. Diese Zahlen müssen, sofern vorhanden, in der Mitte des Blattes platziert werden, nicht jedoch am Rand. Die Zahlen können auf der rechten Seite platziert werden, wenn die Zeichnung zu nahe an der Mitte der Oberkante der nutzbaren Fläche liegt. Die Nummerierung des Zeichnungsblatts muss klar und größer als die als Referenzzeichen sein, um Verwechslungen zu vermeiden. Die Nummer jedes Blattes sollte durch zwei arabische Ziffern auf beiden Seiten einer schrägen Linie angegeben werden.

Identifizierungsmerkmale, sofern angegeben, sollten den Titel der Erfindung, den Namen des Erfinders, die Antragsnummer (falls bekannt) und die Aktenzeichennummer (falls vorhanden) enthalten. Diese Informationen sollten am oberen Rand jedes Zeichnungsblattes platziert werden. In der Zeichnung sind keine Namen oder sonstigen Kennzeichnungen erlaubt. Der Name und die Telefonnummer einer Person, die angerufen werden soll, falls das USPTO die Zeichnungen nicht der richtigen Anwendung zuordnen kann, kann ebenfalls angegeben werden.

Standards für Zeichnungen

(1)  Zeichnungen. Es gibt zwei akzeptable Kategorien für die Präsentation von Zeichnungen in Gebrauchsmuster- und Designpatentanmeldungen:

(a)  schwarze Tinte Normalerweise sind Schwarzweißzeichnungen erforderlich. Für Zeichnungen muss Tusche oder ein gleichwertiges Produkt verwendet werden, das durchgehende schwarze Linien sichert

(b)  Farbe In seltenen Fällen können Farbzeichnungen als das einzige praktische Medium erforderlich sein, auf dem der Gegenstand offengelegt werden soll, dessen Patentierung in einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusteranmeldung oder Gegenstand einer gesetzlich vorgeschriebenen Erfindungsanmeldung erfolgen soll. Die Farbzeichnungen müssen von ausreichender Qualität sein, so dass alle Details in den Zeichnungen im gedruckten Patent in Schwarzweiß wiedergegeben werden können. Farbzeichnungen sind in internationalen Anmeldungen (siehe PCT-Regel 11.13) oder in einer Anmeldung oder einer Kopie davon, die im Rahmen des elektronischen Anmeldesystems des Amtes eingereicht wird, nicht zulässig.

Das Amt akzeptiert Farbzeichnungen in Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusteranmeldungen und gesetzlich vorgeschriebenen Erfindungsregistrierungen erst nach Erteilung einer nach diesem Absatz eingereichten Petition, in der erläutert wird, warum Farbzeichnungen erforderlich sind. Jede solche Petition muss Folgendes enthalten:

(i) die Gebühr gemäß § 1.17 (h);

(ii) drei Farbzeichnungen; und

(iii) Eine Änderung der Spezifikation, die eingefügt werden soll (es sei denn, die Spezifikation enthält oder wurde zuvor geändert, um) enthält die folgende Sprache als ersten Absatz der Kurzbeschreibung der Zeichnungen:

Die Patent- oder Anmeldungsdatei enthält mindestens eine in Farbe ausgeführte Zeichnung. Kopien dieses Patents oder der Veröffentlichung von Patentanmeldungen mit Farbzeichnung (en) werden vom Amt auf Anfrage und Bezahlung der erforderlichen Gebühr zur Verfügung gestellt.

(2)  Fotografien

(a)  Schwarz und Weiß. Fotografien, einschließlich Fotokopien von Fotografien, sind in Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusteranmeldungen normalerweise nicht gestattet. Das Amt akzeptiert Fotografien in Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusteranmeldungen, wenn Fotografien das einzige praktikable Medium zur Veranschaulichung der beanspruchten Erfindung sind. Zum Beispiel Fotografien oder Mikrofotografien von Elektrophoresegelen, Blots (z. B. immunologisch, westlich, südlich und nördlich), Autoradiographien, Zellkulturen (angefärbt und ungefärbt), histologische Gewebeschnitte (gefärbt und ungefärbt), Tiere, Pflanzen, In-vivo-Imaging, Dünnschichtchromatographieplatten, kristalline Strukturen und in einer Design-Patentanmeldung dekorative Effekte sind akzeptabel. Wenn der Gegenstand der Anmeldung durch eine Zeichnung illustriert werden kann, kann der Prüfer anstelle des Fotos eine Zeichnung verlangen.

(b)  Farbfotografien.  Farbfotografien werden in Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusteranmeldungen akzeptiert, wenn die Bedingungen für die Annahme von Farbzeichnungen und Schwarzweißfotografien erfüllt sind. Siehe die Absätze (a) (2) und (b) (1) dieses Abschnitts.

(3)  Identifikation von Zeichnungen –  Identifizierungsmerkmale sollten bereitgestellt werden und sollten, falls vorhanden, den Titel der Erfindung, den Namen des Erfinders und die Antragsnummer oder (falls vorhanden) Aktenzeichen enthalten, falls dem Antrag keine Antragsnummer zugewiesen wurde . Wenn diese Informationen bereitgestellt werden, müssen sie auf der Vorderseite jedes Blattes innerhalb des oberen Randes platziert werden. Jedes Zeichnungsblatt, das nach dem Anmeldetag einer Anmeldung eingereicht wird, muss gemäß § 1.121 (d) entweder als „Ersatzblatt“ oder „Neues Blatt“ gekennzeichnet sein. Wird eine vervielfältigte Kopie einer geänderten Zeichnungsfigur eingereicht, die Anmerkungen enthält, aus denen hervorgeht, dass die vorgenommenen Änderungen vorgenommen wurden, muss diese vermerkte Kopie eindeutig als „Anmerkungsblatt“ gemäß § 1.121 (d) (1) gekennzeichnet sein.

(4)  Grafische Formen in Zeichnungen –  Chemische oder mathematische Formeln, Tabellen und Kurven können als Zeichnungen eingereicht werden und unterliegen den gleichen Anforderungen wie Zeichnungen. Jede chemische oder mathematische Formel muss als separate Abbildung gekennzeichnet werden, wobei gegebenenfalls Klammern verwendet werden, um zu zeigen, dass Informationen ordnungsgemäß integriert sind. Jede Gruppe von Wellenformen muss als eine einzige Figur dargestellt werden, wobei eine gemeinsame vertikale Achse verwendet wird, deren Zeit sich entlang der horizontalen Achse erstreckt. Jede einzelne Wellenform, auf die in der Spezifikation eingegangen wird, muss durch eine separate Buchstabenbezeichnung neben der vertikalen Achse gekennzeichnet werden.

(5)  Ränder  – Die Blätter dürfen keine Rahmen um das Visier (dh die nutzbare Oberfläche) enthalten, sollten jedoch Scan-Zielpunkte (dh Fadenkreuze) aufweisen, die auf zwei Ecken des Cattercorner-Randes gedruckt sind. Jedes Blatt muss einen oberen Rand von mindestens 2,5 cm (1 Zoll), einen linken Rand von mindestens 2,5 cm (1 Zoll), einen rechten Rand von mindestens 1,5 cm (5/8 Zoll) und einen unteren Rand aufweisen Rand von mindestens 1 cm (3/8 Zoll), wodurch auf 21 cm x 29,7 cm (DIN A4) Zeichnungsblättern ein Sichtfeld von nicht mehr als 17 cm auf 26,2 cm und auf ein Sichtfeld von nicht mehr als 17,6 cm auf 24,4 cm verbleibt (6 15/16 mal 9 5/8 Zoll) auf 21,6 cm mal 27,9 cm (8 1/2 mal 11 Zoll) Zeichenblättern.

(6)  Ansichten –  Die Zeichnung muss so viele Ansichten enthalten, wie zur Darstellung der Erfindung erforderlich sind. Die Ansichten können Draufsicht, Ansicht, Schnitt oder perspektivische Ansicht sein. Detailansichten von Teilen von Elementen, gegebenenfalls in größerem Maßstab, können ebenfalls verwendet werden. Alle Ansichten der Zeichnung müssen in Gruppen zusammengefasst und auf dem Blatt / den Blättern angeordnet sein, ohne Platz zu sparen, vorzugsweise aufrecht stehend, klar voneinander getrennt, und dürfen nicht in den Blättern mit den Spezifikationen, Ansprüchen oder der Zusammenfassung enthalten sein. Ansichten dürfen nicht durch Projektionslinien verbunden sein und dürfen keine Mittellinien enthalten. Wellenformen elektrischer Signale können durch gestrichelte Linien verbunden sein, um die relative Zeitsteuerung der Wellenformen zu zeigen.

(a) Explosionszeichnungen – Explosionszeichnungen mit den von einer Klammer umschlossenen getrennten Teilen, um die Beziehung oder Reihenfolge der Montage verschiedener Teile zu zeigen, sind zulässig. Wenn eine Explosionsdarstellung in einer Figur gezeigt wird, die sich auf demselben Blatt befindet wie eine andere, sollte die Explosionsdarstellung in Klammern stehen.

(b) Teilansichten – Falls erforderlich, kann eine Ansicht einer großen Maschine oder Vorrichtung in ihrer Gesamtheit in Teilansichten auf einem einzelnen Blatt aufgeteilt oder auf mehrere Blätter ausgedehnt werden, wenn die Sicht auf das Verständnis der Sicht nicht beeinträchtigt wird. Teilansichten, die auf separaten Blättern gezeichnet werden, müssen immer von Kante zu Kante verbunden werden können, so dass keine Teilansicht Teile einer anderen Teilansicht enthält. Es sollte eine Ansicht in kleinerem Maßstab enthalten sein, die das Ganze aus den Teilansichten und die Positionen der gezeigten Teile zeigt. Wenn ein Teil einer Ansicht zu Vergrößerungszwecken vergrößert wird, müssen die Ansicht und die vergrößerte Ansicht jeweils als separate Ansichten gekennzeichnet werden.

(i) Wenn Ansichten auf zwei oder mehr Blättern tatsächlich eine einzige vollständige Ansicht bilden, müssen die Ansichten auf den mehreren Blättern so angeordnet sein, dass die gesamte Figur zusammengebaut werden kann, ohne einen Teil der Ansichten, die in den verschiedenen Ansichten erscheinen, zu verdecken Blätter.

(ii) Eine sehr lange Ansicht kann in mehrere Teile unterteilt werden, die auf einem Blatt übereinander liegen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Teilen muss jedoch klar und eindeutig sein.

(c) Schnittansichten. Die Ebene, auf der sich eine Schnittansicht befindet, sollte in der Ansicht angegeben werden, aus der der Schnitt durch eine unterbrochene Linie geschnitten ist. Die Enden der gestrichelten Linie sollten durch arabische oder römische Ziffern entsprechend der Ansichtsnummer der Schnittansicht gekennzeichnet sein und sollten Pfeile enthalten, um die Blickrichtung anzugeben. Schraffuren müssen zum Anzeigen von Abschnitten eines Objekts verwendet werden und müssen aus regelmäßig beabstandeten, schräg verlaufenden parallelen Linien bestehen, die ausreichend voneinander beabstandet sind, damit die Linien ohne Schwierigkeiten unterschieden werden können. Schraffuren sollten das eindeutige Lesen der Referenzzeichen und Führungslinien nicht behindern. Wenn es nicht möglich ist, Referenzzeichen außerhalb des schraffierten Bereichs zu platzieren, kann die Schraffur dort abgebrochen werden, wo Referenzzeichen eingefügt werden. Die Schraffur muss in einem erheblichen Winkel zu den umgebenden Achsen oder Hauptlinien liegen, vorzugsweise 45 Grad. Es muss ein Querschnitt erstellt und gezeichnet werden, um alle Materialien zu zeigen, wie sie in der Ansicht gezeigt werden, aus der der Querschnitt entnommen wurde. Die Teile im Querschnitt müssen das richtige Material bzw. die richtigen Materialien durch Schraffur mit regelmäßig beabstandeten parallelen schrägen Strichen aufweisen, wobei der Abstand zwischen den Strichen auf der Grundlage der gesamten schraffierten Fläche gewählt wird. Die verschiedenen Teile eines Querschnitts desselben Elements sollten auf dieselbe Weise schraffiert sein und sollten genau und grafisch die Art des Materials bzw. der Materialien angeben, die im Querschnitt dargestellt sind. Die Schraffur nebeneinanderliegender verschiedener Elemente muss auf andere Weise abgewinkelt werden. Bei großen Flächen Die Schraffur kann sich auf einen Rand beschränken, der um die gesamte Innenseite der Kontur des zu schraffierenden Bereichs gezeichnet wird. Verschiedene Schraffuren sollten unterschiedliche konventionelle Bedeutungen in Bezug auf die Beschaffenheit eines Materials haben, das im Querschnitt gesehen wird.

(d) alternative Position. Eine bewegte Position kann durch eine gestrichelte Linie dargestellt werden, die einer geeigneten Ansicht überlagert wird, wenn dies ohne Überfüllung möglich ist. Andernfalls muss zu diesem Zweck eine separate Ansicht verwendet werden.

(e) modifizierte Formulare Geänderte Konstruktionsformen müssen in separaten Ansichten dargestellt werden.

(7)  Anordnung von Ansichten –  Eine Ansicht darf nicht auf eine andere oder innerhalb der Umrisse einer anderen platziert werden. Alle Ansichten auf demselben Blatt sollten in die gleiche Richtung stehen und, falls möglich, so stehen, dass sie gelesen werden können, wenn das Blatt aufrecht gehalten wird. Wenn für die klarste Darstellung der Erfindung breitere Ansichten als die Breite des Bogens erforderlich sind, kann der Bogen auf seine Seite gedreht werden, so dass die Oberseite des Bogens mit dem entsprechenden oberen Rand, der als Überschriftenraum verwendet wird, eingeschaltet ist die rechte Seite. Wörter müssen in einer horizontalen Richtung von links nach rechts erscheinen, wenn die Seite entweder aufrecht oder gedreht ist, so dass die obere Seite zur rechten Seite wird, mit Ausnahme von Graphen, die wissenschaftliche Konventionen verwenden, um die Abszissenachse (von X) und die Achse zu bezeichnen von Ordinaten (von Y).

(8)  Vorderansicht –  Die Zeichnung muss so viele Ansichten enthalten, wie zur Darstellung der Erfindung erforderlich sind. Eine der Ansichten sollte für die Aufnahme auf der Titelseite der Patentanmeldung und des Patents als Veranschaulichung der Erfindung geeignet sein. Ansichten dürfen nicht durch Projektionslinien verbunden sein und dürfen keine Mittellinien enthalten. Der Anmelder kann eine einzelne Ansicht (nach Figurennummer) vorschlagen, die auf der Titelseite der Patentanmeldung und des Patents aufgenommen wird.

(9)  Maßstab –  Der Maßstab, nach dem eine Zeichnung erstellt wird, muss groß genug sein, um den Mechanismus ohne Überfüllung zu zeigen, wenn die Zeichnung bei der Wiedergabe auf zwei Drittel verkleinert wird. Angaben wie „tatsächliche Größe“ oder „Maßstab 1/2“ auf den Zeichnungen sind nicht zulässig, da diese bei der Wiedergabe in einem anderen Format ihre Bedeutung verlieren.

(10)  Zeichen von Zeilen, Zahlen und Buchstaben –  Alle Zeichnungen müssen mit einem Verfahren angefertigt werden, das ihnen zufriedenstellende Wiedergabeeigenschaften verleiht. Jede Zeile, Nummer und Buchstabe muss dauerhaft, sauber, schwarz (außer Farbzeichnungen), ausreichend dicht und dunkel und gleichmäßig dick und gut definiert sein. Das Gewicht aller Zeilen und Buchstaben muss groß genug sein, um eine ausreichende Wiedergabe zu ermöglichen. Diese Anforderung gilt für alle Linien, jedoch fein, für Schattierungen und für Linien, die Schnittflächen in Schnittansichten darstellen. Linien und Striche unterschiedlicher Dicke können in derselben Zeichnung verwendet werden, wenn unterschiedliche Dicken eine unterschiedliche Bedeutung haben.

(11)  Schattierung – Die Verwendung von Schattierungen in Ansichten wird empfohlen, wenn dies zum Verständnis der Erfindung beiträgt und die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt. Die Schattierung wird verwendet, um die Oberfläche oder Form von sphärischen, zylindrischen und konischen Elementen eines Objekts anzuzeigen. Flache Teile können auch leicht abgeschattet sein. Eine solche Abschattung ist bei perspektivisch dargestellten Teilen bevorzugt, nicht jedoch bei Querschnitten. Siehe Abschnitt (h) (3) dieses Abschnitts. Abstandslinien für die Schattierung sind bevorzugt. Diese Linien müssen dünn sein, so wenig wie möglich, und sie müssen sich von den übrigen Zeichnungen abheben. Als Ersatz für die Schattierung können dicke Linien auf der Schattenseite von Objekten verwendet werden, sofern sie sich nicht überlagern oder Referenzzeichen verschleiern. Das Licht sollte in einem Winkel von 45 Grad aus der oberen linken Ecke kommen. Oberflächenabgrenzungen sollten vorzugsweise durch eine geeignete Schattierung dargestellt werden.

(12)  Symbole –  Grafische Zeichnungssymbole können gegebenenfalls für herkömmliche Elemente verwendet werden. Die Elemente, für die solche Symbole und gekennzeichneten Darstellungen verwendet werden, müssen in der Spezifikation ausreichend gekennzeichnet sein. Bekannte Geräte sollten durch Symbole veranschaulicht werden, die eine allgemein anerkannte herkömmliche Bedeutung haben und im Stand der Technik allgemein anerkannt sind. Andere Symbole, die nicht allgemein anerkannt sind, dürfen vorbehaltlich der Zustimmung des Amtes verwendet werden, wenn sie nicht mit bestehenden konventionellen Symbolen verwechselt werden und leicht zu identifizieren sind.

(13)  Legenden –  Geeignete beschreibende Legenden können mit Zustimmung des Amtes verwendet werden oder vom Prüfer verlangt werden, wenn dies für das Verständnis der Zeichnung erforderlich ist. Sie sollten so wenig Wörter wie möglich enthalten.

(14)  Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen

(a) Referenzzeichen (Ziffern werden bevorzugt), Blattnummern und Ansichtsnummern müssen klar und leserlich sein und dürfen nicht in Verbindung mit Klammern oder Anführungszeichen verwendet oder in Konturen eingeschlossen werden, z. B. umkreist. Sie müssen in dieselbe Richtung wie die Ansicht ausgerichtet sein, damit das Blatt nicht gedreht werden muss. Referenzzeichen sollten so angeordnet sein, dass sie dem Profil des dargestellten Objekts folgen.

(b) Das englische Alphabet muss für Buchstaben verwendet werden, es sei denn, ein anderes Alphabet wird üblicherweise verwendet, z. B. das griechische Alphabet, um Winkel, Wellenlängen und mathematische Formeln anzugeben.

(c) Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen müssen mindestens 0,32 cm (1/8 Zoll) hoch sein. Sie sollten nicht in die Zeichnung eingefügt werden, um deren Verständnis zu beeinträchtigen. Daher sollten sie sich nicht mit den Linien kreuzen oder vermischen. Sie sollten nicht auf schraffierten oder schattierten Oberflächen platziert werden. Bei Bedarf, z. B. zum Anzeigen einer Fläche oder eines Querschnitts, kann ein Referenzzeichen unterstrichen sein und ein leerer Bereich in der Schraffur oder Schattierung verbleiben, wo das Zeichen auftritt, so dass es eindeutig erscheint.

(d) Derselbe Teil einer Erfindung, der in mehr als einer Ansicht der Zeichnung erscheint, muss immer mit demselben Bezugszeichen bezeichnet sein, und es darf niemals dasselbe Bezugszeichen verwendet werden, um verschiedene Teile zu bezeichnen.

(e) Bezugszeichen, die nicht in der Beschreibung erwähnt sind, dürfen nicht in den Zeichnungen erscheinen. In der Beschreibung erwähnte Bezugszeichen müssen in den Zeichnungen erscheinen.

(15)  Führungslinien –  Führungslinien sind die Linien zwischen den Bezugszeichen und den Angaben, auf die Bezug genommen wird. Solche Linien können gerade oder gekrümmt sein und sollten so kurz wie möglich sein. Sie müssen aus der unmittelbaren Nähe des Bezugszeichens stammen und sich auf das angegebene Merkmal erstrecken. Führungslinien dürfen sich nicht kreuzen. Führungslinien sind für jedes Referenzzeichen erforderlich, mit Ausnahme derjenigen, die die Oberfläche oder den Querschnitt angeben, auf denen sie platziert werden. Ein solches Referenzzeichen muss unterstrichen sein, um deutlich zu machen, dass eine Führungslinie nicht versehentlich ausgelassen wurde. Führungslinien müssen wie Linien in der Zeichnung ausgeführt werden. Siehe Absatz (1) dieses Abschnitts.

(16)  Pfeile –  Pfeile können an den Enden von Linien verwendet werden, sofern ihre Bedeutung klar ist:

(a) Auf einer Führungslinie ein freistehender Pfeil, der den gesamten Abschnitt angibt, auf den er zeigt.

(b) Auf einer Führungslinie einen Pfeil, der eine Linie berührt, um die Oberfläche zu kennzeichnen, die durch die Linie entlang der Pfeilrichtung angezeigt wird

(c) Um die Bewegungsrichtung anzuzeigen.

(17)  Urheberrechts- oder Maskenwerk-Hinweis –  Ein Urheberrechts- oder Maskenwerk-Hinweis kann in der Zeichnung erscheinen, muss jedoch direkt unter der Abbildung sichtbar sein, die das Copyright- oder Maskenarbeitsmaterial darstellt, und auf Briefe mit Druck beschränkt Größe von .32 cm. bis 0,64 cm. (1/8 bis 1/4 Zoll) hoch. Der Inhalt der Mitteilung muss sich auf die gesetzlich vorgesehenen Elemente beschränken. Zum Beispiel wären „© 1983 John Doe“ (17 USC 401) und „* M * John Doe“ (17 USC 909) angemessen eingeschränkt und gemäß den geltenden Gesetzen rechtlich hinreichend mit Urheberrechtsvermerken bzw. Maskenarbeiten versehen. Die Aufnahme eines Urheberrechts- oder Maskenwerk-Hinweises ist nur zulässig, wenn die in 1.71 (e) angegebene Berechtigungssprache zu Beginn (vorzugsweise als erster Absatz) der Spezifikation enthalten ist.

(18)  Nummerierung der Zeichnungsblätter –  Die Zeichnungsblätter müssen in fortlaufenden arabischen Ziffern beginnend mit 1 innerhalb der in Absatz (5) dieses Abschnitts definierten Sicht nummeriert sein. Diese Zahlen müssen, sofern vorhanden, in der Mitte oben auf dem Blatt platziert werden, nicht jedoch am Rand. Die Zahlen können auf der rechten Seite platziert werden, wenn die Zeichnung zu nahe an der Mitte der Oberkante der nutzbaren Fläche liegt. Die Nummerierung des Zeichnungsblatts muss klar und größer als die als Referenzzeichen sein, um Verwechslungen zu vermeiden. Die Nummer jedes Blattes sollte durch zwei arabische Ziffern auf jeder Seite einer schrägen Linie angegeben werden, wobei die erste die Blattnummer und die zweite die Gesamtzahl der Blattblätter ohne weitere Kennzeichnung ist.

(19)  Nummerierung der Ansichten

(a) Die verschiedenen Ansichten müssen in fortlaufenden arabischen Ziffern nummeriert sein, beginnend mit 1, unabhängig von der Nummerierung der Blätter und möglichst in der Reihenfolge, in der sie auf dem Zeichenblatt bzw. den Zeichenblättern erscheinen. Teilansichten, die auf einem oder mehreren Blättern eine vollständige Ansicht bilden sollen, müssen durch dieselbe Nummer gefolgt von einem Großbuchstaben gekennzeichnet werden. Den Ansichtsnummern muss die Abkürzung “FIG” vorangestellt werden. Wenn in einer Anwendung nur eine einzige Ansicht zur Veranschaulichung der beanspruchten Erfindung verwendet wird, darf diese nicht nummeriert werden und die Abkürzung “FIG” darf nicht erscheinen.

(b) Zahlen und Buchstaben zur Identifizierung der Ansichten müssen einfach und klar sein und dürfen nicht in Verbindung mit Klammern, Kreisen oder Anführungszeichen verwendet werden. Die Ansichtsnummern müssen größer sein als die für Referenzzeichen verwendeten Nummern.

(20)  Sicherheitskennzeichnungen –  Autorisierte Sicherheitskennzeichnungen dürfen auf den Zeichnungen angebracht werden, sofern sie sich außerhalb des Sichtfelds befinden, vorzugsweise im oberen Rand.

(21)  Korrekturen –  Korrekturen an dem Amt eingereichten Zeichnungen müssen dauerhaft und dauerhaft sein.

(22)  Löcher – Der  Antragsteller sollte keine Löcher in den Zeichnungsblättern machen.

(23)  Zeichnungsarten –  Für Konstruktionszeichnungen siehe § 1.152, für Anlagenzeichnungen nach § 1.165 und für Zeichnungen für Neuaufstellung nach § 1.173 (a) (2)

 

Modelle, Exponate und Muster

Modelle oder Exponate sind in den meisten Patentanmeldungen nicht erforderlich, da die Beschreibung der Erfindung in der Beschreibung und den Zeichnungen ausreichend, klar und vollständig sein muss und die Erfindung ohne die Hilfe eines Modells offenbaren kann.

Ein Arbeitsmodell oder ein anderes physisches Exponat kann vom Amt verlangt werden, wenn dies als notwendig erachtet wird. Dies wird nicht sehr oft gemacht. Bei Patentanmeldungen für angebliche Perpetuum-Motion-Geräte kann ein Arbeitsmodell beantragt werden.

Wenn sich die Erfindung auf eine Stoffzusammensetzung bezieht, kann es erforderlich sein, dass der Anmelder Proben der Zusammensetzung oder ihrer Bestandteile oder Zwischenprodukte zur Inspektion oder zum Experiment vorlegen muss. Handelt es sich bei der Erfindung um eine mikrobiologische Erfindung, ist eine Hinterlegung des beteiligten Mikroorganismus erforderlich.

Prüfung von Anmeldungen und Verfahren beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten

Andere als vorläufige Anmeldungen, die beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten eingereicht und als vollständige Anmeldungen angenommen werden, werden zur Prüfung an die jeweiligen Prüftechnologiezentren übertragen, die die für die Erfindung relevanten Technologiebereiche verantworten. Im Prüfungs-TC werden die Anträge vom Prüfer, dem sie in der Reihenfolge ihres Eingangs oder nach den vom Direktor festgelegten Prüfungsverfahren zugewiesen wurden, zur Prüfung angenommen.

Die Anträge werden nicht zur Prüfung oder zu weiteren Schritten außerhalb der Reihe gestellt, es sei denn, dies ist in den Regeln vorgesehen oder auf Anordnung des Direktors zur Beschleunigung der Geschäftstätigkeit des Amtes oder auf einen Beweis, der nach Ansicht des Direktors dies rechtfertigt sie voranbringen.

Die Prüfung der Anmeldung besteht aus einer Studie der Anmeldung zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und einer Durchsuchung von US-Patenten, Veröffentlichungen von Patentanmeldungen, ausländischen Patentdokumenten und verfügbarer Literatur, um festzustellen, ob die beanspruchte Erfindung neu, nützlich und nicht ist – offensichtlich und wenn die Anmeldung den Anforderungen des Patentgesetzes und den Regeln der Praxis entspricht. Ist die Entscheidung des Prüfers zur Patentierbarkeit günstig, wird ein Patent erteilt.

Beschränkungen

Wenn zwei oder mehr Erfindungen in einer einzigen Anmeldung beansprucht werden und vom Amt als solcher angesehen werden (z. B. unabhängig und unterschiedlich), dass für beide kein einzelnes Patent erteilt werden sollte, muss der Anmelder eine Beschränkung vornehmen die Anwendung auf eine der Erfindungen. Die andere Erfindung kann Gegenstand einer gesonderten Anmeldung sein, die, wenn sie eingereicht wird, während die erste Anmeldung noch anhängig ist, zum Anmeldetag der ersten Anmeldung berechtigt ist. Die Anforderung, die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken, kann vor der weiteren Tätigkeit des Prüfers gestellt werden.

Büroaktion

Der Antragsteller wird schriftlich über die Entscheidung des Prüfers durch eine „Klage“ des Amtes informiert, die normalerweise an den Rechtsanwalt oder den Bevollmächtigten gesendet wird. Die Gründe für jede nachteilige Handlung oder etwaige Einwände oder Erfordernisse sind in der Klage des Amtes angegeben, und diese Informationen oder Verweise werden als zweckdienlich erachtet, um dem Antragsteller zu helfen, die Richtigkeit der Fortsetzung der Verfolgung seines Antrags zu beurteilen.

Wenn die beanspruchte Erfindung nicht auf einen patentierbaren Gegenstand gerichtet ist, werden die Ansprüche zurückgewiesen. Wenn der Prüfer feststellt, dass die beanspruchte Erfindung an Neuheit mangelt oder sich nur in offensichtlicher Weise von dem Stand der Technik unterscheidet, können die Ansprüche ebenfalls zurückgewiesen werden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass einige oder alle Anträge auf erste Klage des Amtes vom Prüfer zurückgewiesen werden. Es sind relativ wenige Anmeldungen zulässig.

Antwort des Antragstellers

Der Anmelder muss eine erneute Prüfung schriftlich beantragen und die angeblichen Fehler in der Klage des Prüfers eindeutig und ausdrücklich aufzeigen. Der Anmelder muss auf alle Einwände und Ablehnungen in der vorherigen Klage des Amtes eingehen. Die Antwort des Antragstellers muss durchweg als reiner Versuch erscheinen, den Fall zu einer endgültigen Klage oder Erlaubnis zu bringen. Die bloße Behauptung, dass der Prüfer einen Fehler begangen habe, wird nicht als angemessener Grund für eine solche Überprüfung angesehen.

Bei der Änderung einer Anmeldung in Erwiderung auf eine Ablehnung muss der Anmelder deutlich darauf hinweisen, warum er oder sie der Meinung ist, dass die geänderten Ansprüche angesichts des Standes der Technik, der in den zitierten Vorabentscheidungen dargelegt ist, oder der erhobenen Einwände patentierbar sind. Er muss auch aufzeigen, wie die geänderten Ansprüche solche Bezugnahmen oder Einwände vermeiden. Nach der Antwort des Antragstellers wird der Antrag erneut geprüft, und der Antragsteller wird über den Stand der Ansprüche informiert, d. H. Ob die Ansprüche auf dieselbe Weise zurückgewiesen oder beanstandet werden oder ob die Ansprüche zulässig sind wie nach der ersten Prüfung. Die zweite Office-Aktion wird normalerweise endgültig gemacht.

Interviews mit Prüfern können zwar arrangiert werden, ein Interview beseitigt jedoch nicht die Notwendigkeit, innerhalb der vorgeschriebenen Frist auf Maßnahmen des Amtes zu antworten.

Endgültige Ablehnung

Bei der zweiten oder späteren Überlegung kann die Ablehnung oder andere Maßnahme endgültig gemacht werden. Die Antwort des Antragstellers beschränkt sich darauf, gegen die Ablehnung eines Antrags Beschwerde einzulegen, und weitere Änderungen sind eingeschränkt. Bei Einwänden oder Erfordernissen, die nicht mit der Ablehnung eines Antrags verbunden sind, kann eine Petition an den Direktor gerichtet werden. Die Antwort auf eine endgültige Ablehnung oder Klage muss die Aufhebung oder Ablehnung jeder zurückgewiesenen Forderung oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie, sofern eine Beanstandung zulässig ist, die Erfüllung eines Forde- rungs- oder Einspruchs einschließen. Bei einer solchen endgültigen Ablehnung wiederholt oder gibt der Prüfer alle Ablehnungsgründe an, die dann für die Ansprüche in der Anmeldung als anwendbar gelten.

Änderungen an der Anwendung

Der Antragsteller kann den Antrag gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung oder wenn und wie vom Prüfer ausdrücklich verlangt, ändern.

Am oder vor dem Postdatum der ersten Klage des Amtes beim Amt eingegangene Änderungen werden als „vorläufige Änderungen“ bezeichnet, und ihre Eintragung unterliegt 37 CFR 1.115. Änderungen, die auf eine nicht endgültige Klage des Amtes eingegangen sind, unterliegen dem CFR 1.111. Nach einer endgültigen Klage eingereichte Änderungen unterliegen den Gesetzen 37CFR 1.116 und 37CFR 41.33.

Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zeichnung müssen bei Bedarf geändert und überarbeitet werden, um Ungenauigkeiten in der Beschreibung und Definition oder unnötige Wörter zu korrigieren und eine wesentliche Übereinstimmung zwischen den Ansprüchen, der Beschreibung und der Zeichnung zu schaffen. Alle Änderungen an den Zeichnungen oder Spezifikationen und alle Ergänzungen dazu dürfen keine neuen Inhalte außerhalb der ursprünglichen Offenbarung enthalten. Inhalte, die nicht in einem der Dokumente enthalten sind, die eine Abweichung von oder eine Ergänzung der ursprünglichen Offenbarung enthalten, können der Anmeldung nicht hinzugefügt werden, selbst wenn sie von einem ergänzenden Eid oder einer zusätzlichen Erklärung unterstützt werden, und können nur in einer separaten Anmeldung angezeigt oder beansprucht werden.

Die Art und Weise der Antragsänderung ist in 37 CFR 1.121 enthalten. Änderungen an der Spezifikation (jedoch nicht einschließlich der Patentansprüche) müssen durch Hinzufügen, Löschen oder Ersetzen eines Absatzes, durch Ersetzen eines Abschnitts oder durch eine Ersatzspezifikation gemäß den Regeln vorgenommen werden. Ersetzte Absätze enthalten Markierungen (z. B. Unterstreichung und Durchgestrichen), um alle Änderungen relativ zur vorherigen Version des Absatzes anzuzeigen. Neue Absätze sind ohne Unterstreichung bereitzustellen. Wenn eine Ersatzspezifikation eingereicht wird, muss diese mit Markierungen (z. B. Unterstreichung und Durchgestrichen) versehen werden, die alle Änderungen gegenüber der unmittelbar früheren Version der Datensatzspezifikation zeigt. Außerdem muss eine Erklärung enthalten, dass die Ersatzspezifikation keine neuen Angaben enthält Angelegenheit,

Änderungen an der Zeichnung dürfen nur mit Erlaubnis des Amtes vorgenommen werden. Änderungen in der Konstruktion, die in einer Zeichnung dargestellt sind, dürfen nur durch Einreichung von Ersatz-Zeichnungsblättern vorgenommen werden, von denen jedes am oberen Rand mit „Ersatzblatt“ gekennzeichnet ist, wenn ein vorhandenes Zeichnungsblatt ersetzt wird. Jedes Ersatzblatt mit Zeichnungen muss alle Zahlen enthalten, die in der unmittelbaren früheren Version des Blattes erscheinen, auch wenn nur eine Zahl geändert wird. Jedes neue Blatt mit Zeichnungen, das eine zusätzliche Zahl enthält, muss am oberen Rand als „Neues Blatt“ gekennzeichnet sein. Alle Änderungen an den Zeichnungen müssen ausführlich in der Zeichnungsänderung oder im Anmerkungen-Abschnitt des Änderungspapiers erläutert werden.

Änderungen an den Ansprüchen sind vorzunehmen, indem alle Ansprüche in einer Anspruchsliste dargestellt werden, die alle früheren Versionen der Ansprüche in der Anmeldung ersetzt. In der Anspruchsliste muss der Status jedes Anspruchs nach seiner Antragsnummer angegeben werden, nachdem einer der sieben in Klammern gesetzten Ausdrücke verwendet wurde, die in 37 CFR 1.121 (c) angegeben sind. “Derzeit geänderte” Ansprüche müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden (z. B. Unterstreichung und Durchgestrichen). Alle anhängigen Ansprüche, die derzeit nicht geändert werden, müssen in der Reklamation in sauberer Form ohne Kennzeichnungen (z. B. Unterstreichung und Durchstreichung) dargestellt werden.

Die ursprüngliche Nummerierung der Ansprüche muss während der gesamten Staatsanwaltschaft erhalten bleiben. Wenn Ansprüche gekündigt werden, dürfen die verbleibenden Ansprüche nicht neu nummeriert werden. Werden Ansprüche durch Änderung ergänzt oder ersetzt, so müssen sie vom Antragsteller fortlaufend nummeriert werden, wobei mit der Nummer begonnen wird, die auf den zuvor eingereichten höchsten nummerierten Anspruch folgt. Wenn der Antrag zur Berichtigung bereit ist, nummeriert der Prüfer die Ansprüche erforderlichenfalls in der Reihenfolge, in der sie erscheinen, oder in der vom Antragsteller gewünschten Reihenfolge.

Zeit für Antworten und Abbruch

Die Antwort eines Antragstellers auf eine Klage des Amtes muss innerhalb einer vorgeschriebenen Frist erfolgen. Die Höchstfrist für die Beantwortung wird durch die Satzung (35 USC 133) auf sechs Monate festgesetzt, die auch vorsieht, dass der Direktor die Frist für die Beantwortung auf mindestens 30 Tage verkürzen kann. Die übliche Frist für die Beantwortung einer Office-Aktion beträgt drei Monate. Eine verkürzte Antwortzeit kann bis zu sechs Monaten verlängert werden. Eine Verlängerung der Zeitgebühr ist normalerweise zu zahlen, wenn die Antwortfrist verlängert wird. Die Höhe der Gebühr hängt von der Dauer der Verlängerung ab. Zeitverlängerungen stehen im Allgemeinen nicht zur Verfügung, nachdem eine Anwendung zugelassen wurde. Wenn innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort eingeht, gilt der Antrag als abgebrochen und nicht mehr anhängig. Jedoch, Wenn sich nachweisen lässt, dass die Nichtverfolgung nicht unvermeidlich oder unbeabsichtigt war, kann der Antrag auf Antrag beim Direktor erneut genehmigt werden. Die Wiederbelebung erfordert eine Petition an den Direktor und eine Gebühr für die Petition, die unverzüglich eingereicht werden muss. Die ordnungsgemäße Antwort muss der Petition ebenfalls beigefügt werden, wenn sie noch nicht eingereicht wurde.

Beschwerde an die Patentprozess- und Beschwerdekammer und an die Gerichte

Wenn der Prüfer an der Ablehnung eines Anspruchs in einer Anmeldung festhält oder die Ablehnung endgültig ist, kann der Anmelder beim Patentstreit- und Beschwerdeausschuss (PTAB) des US-amerikanischen Patent- und Markenamtes Beschwerde einlegen. Das PTAB besteht aus dem Unterstaatssekretär für geistiges Eigentum und dem Direktor des Patent- und Markenamtes der Vereinigten Staaten, dem stellvertretenden Unterstaatssekretär für geistiges Eigentum und dem stellvertretenden Direktor des USPTO, dem Patentkommissar und den Patenten für Verwaltungspatente. Normalerweise wird jede Berufung jedoch nur von drei Mitgliedern vorgebracht. Eine Beschwerdegebühr ist erforderlich, und der Antragsteller muss eine kurze Stellungnahme zur Stützung seiner Position einreichen. Eine mündliche Anhörung findet statt, wenn die angegebene Gebühr entrichtet wird.

Als Alternative zur Beschwerde wird in Fällen, in denen ein Antragsteller die Prüfung verschiedener Ansprüche oder weiterer Beweise wünscht, häufig ein Antrag auf weitere Prüfung (RCE) oder ein Folgeantrag gestellt. Zu den Anforderungen für die Einreichung einer RCE siehe 37 CFR 1.114. Eine RCE ist in einer Anmeldung für ein Geschmacksmusterpatent nicht verfügbar, aber eine Fortsetzung einer Geschmacksmusteranmeldung kann als Fortgesetzte Strafverfolgungsanwendung (CPA) unter 37 CFR 1.53 (d) eingereicht werden.

Wenn die Entscheidung des PTAB dem Antragsteller weiterhin widerspricht, kann beim Berufungsgericht Berufung beim Federal Circuit eingelegt werden, oder es kann eine Zivilklage gegen den Direktor beim United States District Court für den District of Columbia eingereicht werden. Das Berufungsgericht für den Federal Circuit wird die im Amt gemachten Aufzeichnungen überprüfen und kann die Klage des Amtes bestätigen oder aufheben. In einer Zivilklage kann der Antragsteller vor Gericht aussagen, und das Gericht wird eine Entscheidung treffen.

Vergütung und Patenterteilung

Wenn sich die Patentanmeldung nach Prüfung der Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt während der erneuten Prüfung der Anmeldung als zulässig herausstellt, wird dem Antragsteller oder dem Anwalt des Antragstellers eine Zulassungszusage und fällige Gebühr (en) zugesandt Ein etwaiger aktiver Bevollmächtigter und eine Gebühr für die Erteilung des Patents und gegebenenfalls für die Veröffentlichung der Patentanmeldung (siehe 37 CFR 1.211-1.221) sind innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Bekanntmachung fällig. Wenn die fristgerechte Zahlung der Gebühr (en) nicht geleistet wird, gilt der Antrag als aufgegeben. Die aktuelle Gebührentabelle finden Sie unter  www.uspto.gov. Der Direktor kann die Gebühr (en) verspätet annehmen, wenn sich herausstellt, dass die Verspätung unvermeidlich ist (35 USC 41, 37 CFR 1.137 (a)) oder unbeabsichtigt (35 USC 151, 37 CFR 1.137 (b)). Wenn die erforderlichen Gebühren bezahlt sind, wird das Patent so schnell wie möglich nach dem Zahlungsdatum ausgegeben, abhängig vom Druckumfang. Die Patenterteilung wird dann am Tag der Patenterteilung zugestellt oder so bald wie möglich an den Anwalt oder Vertreter des Erfinders gesendet, falls ein solcher eingetragen ist, andernfalls direkt an den Erfinder. Zum Zeitpunkt der Erteilung wird die Patentdatei für Anmeldungen offengelegt, die durch Veröffentlichung der Anmeldung nicht zuvor geöffnet wurden.

In Fällen, in denen die Veröffentlichung einer Anmeldung oder die Erteilung eines Patents der nationalen Sicherheit abträglich wäre, ordnet der Commissioner for Patents an, die Erfindung geheim zu halten, und verweigert der Veröffentlichung der Anmeldung oder der Erteilung des Patents die Anmeldung Zeitraum, wie es das nationale Interesse erfordert. Der Inhaber eines Antrags, der einer Geheimhaltungsverfügung unterzogen wurde, hat das Recht, gegen die Anordnung beim Handelsminister Beschwerde einzulegen. 35 USC 181.

Verlängerung der Patentlaufzeit und Anpassung

Die Bedingungen bestimmter Patente können nach 35 USC 154 (b) verlängert oder angepasst werden. Eine solche Erweiterung oder Anpassung ergibt sich aus bestimmten festgelegten Arten von Verzögerungen, die auftreten können, wenn ein Antrag vor dem Amt anhängig ist.

Gebrauchs- und Anlagenpatente, die aus ursprünglichen Anmeldungen stammen, die zwischen dem 8. Juni 1995 und dem 28. Mai 2000 eingereicht wurden, sind möglicherweise für eine Verlängerung der Patentlaufzeit (PTE) gemäß 37 CFR 1.701 berechtigt. Ein solcher PTE kann sich aus Verzögerungen aufgrund von Interventionsverfahren nach 35 USC 135 (a), Geheimhaltungsaufträgen nach 35 USC 181 oder einer erfolgreichen Berufungsprüfung ergeben.

Versorgungs- und Anlagenpatente, die aus am oder nach dem 29. Mai 2000 eingereichten Originalanmeldungen hervorgehen, können für eine Anpassung der Laufzeit (PTA) gemäß 37 CFR 1.702 – 1.705 in Betracht kommen. Es gibt drei Hauptgrundlagen für PTA unter 35 USC 154 (b). Die erste Grundlage für PTA ist das Versäumnis des Amtes, innerhalb bestimmter Fristen, die in 35 USC 154 (b) (1) (A) festgelegt sind, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen (siehe 37 CFR 1.702 (a) und 1.703 (a)). Die zweite Grundlage für PTA ist das Versäumnis des Amtes, innerhalb von drei Jahren nach dem tatsächlichen Anmeldetag der Anmeldung ein Patent zu erteilen, wie in 35 USC 154 (b) (1) (B) dargelegt (siehe 37 CFR 1.702 (b)). und 1.703 (b)). Die dritte Grundlage für PTA ist in 35 USC 154 (b) (1) (C) dargelegt und umfasst Verzögerungen aufgrund eines Einmischungsverfahrens nach 35 USC 135 (a), Geheimhaltungsaufträgen nach 35 USC 181 oder einer erfolgreichen Berufungsprüfung (siehe 37 CFR 1.

Jedes in einem Antrag aufgelaufene PTA wird um den Zeitraum gekürzt, in dem ein Antragsteller keine angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um die Strafverfolgung des Antrags gemäß 35 USC 154 (b) (2) (C) abzuschließen. Eine nicht ausschließliche Liste von Aktivitäten, bei denen keine angemessenen Anstrengungen unternommen werden, um die Strafverfolgung abzuschließen, ist in 37 CFR 1.704.24 enthalten

Ein anfänglicher PTA-Wert ist auf der Zulassungsbescheid und der fälligen Gebühr (en) und der endgültige PTA-Wert auf der Vorderseite des Patents abgedruckt. Jeder Antrag auf erneute Prüfung des PTA-Werts, der in der Zulassungsbescheid und der fälligen Gebühr (en) abgedruckt ist, sollte in Form eines Antrags auf Anpassung der Patentlaufzeit gestellt werden, der vor oder gleichzeitig mit der Zahlung des PTA eingereicht werden muss Erteilungsgebühr. (Siehe 37 CFR 1.705.)

Natur von Patent- und Patentrechten

Das Patent wird im Namen der Vereinigten Staaten unter dem Siegel des Patent- und Markenamts der Vereinigten Staaten erteilt und ist entweder vom Direktor des USPTO unterzeichnet oder wird elektronisch darauf geschrieben und von einem Beamten des Amtes attestiert. Das Patent enthält eine Patenterteilung an den Patentinhaber, und eine gedruckte Kopie der Spezifikation und der Zeichnung ist dem Patent beigefügt und bildet einen Teil davon. Die Finanzhilfe gewährt “das Recht, andere von der Herstellung, Verwendung, zum Verkauf, Verkauf oder Verkauf der Erfindung in den Vereinigten Staaten oder dem Import der Erfindung in die Vereinigten Staaten” und seinen Territorien und Besitzungen, für die die Laufzeit des Patents allgemein gilt, auszuschließen 20 Jahre nach dem Datum, an dem die Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten eingereicht wurde, oder wenn die Anmeldung einen spezifischen Hinweis auf eine früher eingereichte Anmeldung unter 35 US enthält

Die genaue Art des übertragenen Rechts muss sorgfältig unterschieden werden, und der Schlüssel liegt in den Wörtern „Recht zum Ausschluss“ in dem gerade zitierten Satz. Das Patent gewährt nicht das Recht, die Erfindung herzustellen, zu verwenden, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu importieren, sondern gewährt nur die ausschließliche Natur des Rechts. Normalerweise ist es jeder Person frei, etwas zu machen, zu verwenden, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu importieren, was ihm oder ihr gefällt, und ein Zuschuss von der Regierung ist nicht erforderlich. Das Patent gewährt nur das Recht, andere von der Herstellung, Verwendung, zum Verkauf, Verkauf oder Import der Erfindung auszuschließen. Da das Patent nicht das Recht einräumt, die Erfindung herzustellen, zu verwenden, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu importieren, hängt das eigene Recht des Patentinhabers von den Rechten Dritter und den gegebenenfalls geltenden Gesetzen ab. Ein Patentinhaber

Ein Erfinder eines neuen Automobils, das darauf ein Patent erhalten hat, ist nicht berechtigt, das patentierte Automobil unter Verstoß gegen die Gesetze eines genehmigungspflichtigen Staates zu verwenden, und ein Patentinhaber kann keinen Artikel verkaufen, dessen Verkauf durch ein Patent verboten werden kann Gesetz, nur weil ein Patent erhalten wurde.

Ein Patentinhaber darf auch keine eigene Erfindung machen, verwenden, zum Verkauf anbieten, verkaufen oder importieren, wenn dies die früheren Rechte anderer verletzen würde. Ein Patentinhaber darf nicht gegen die Bundeskartellgesetze verstoßen, beispielsweise durch Wiederverkaufspreisvereinbarungen oder durch Zusammenschluss in Handelsbeschränkungen oder durch das reine Lebensmittel- und Arzneimittelgesetz aufgrund eines Patents. Normalerweise gibt es nichts, was einem Patentinhaber untersagt, seine eigene Erfindung zu machen, zu verwenden, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu importieren, es sei denn, er oder sie verletzt dadurch das Patent eines anderen, das noch in Kraft ist. Zum Beispiel würde ein Patent für eine Verbesserung eines bereits patentierten Originalgeräts dem Patent auf dem Gerät unterliegen.

Die Laufzeit des Patents beträgt in der Regel 20 Jahre ab dem Datum, an dem die Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten eingereicht wurde, oder, wenn die Anmeldung einen spezifischen Verweis auf eine früher eingereichte Anmeldung unter 35 USC 120, 121 oder 365 enthält (c ), ab dem Tag, an dem der Antrag zum frühesten Zeitpunkt eingereicht wurde, und vorbehaltlich der Zahlung von Unterhaltsgebühren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Wartungsgebühr ist 3,5, 7,5 und 11,5 Jahre nach der ursprünglichen Erteilung für alle Patente fällig, die am 12. Dezember 1980 aus den am 12. Dezember 1980 eingereichten Anmeldungen eingereicht wurden. Die Wartungsgebühr muss zu den vereinbarten Zeitpunkten gezahlt werden, um das Patent aufrechtzuerhalten. Nachdem das Patent abgelaufen ist, kann jeder die Erfindung ohne Erlaubnis des Patentinhabers herstellen, verwenden, zum Verkauf anbieten, verkaufen oder importieren, vorausgesetzt, dass von anderen nicht abgelaufenen Patenten abgedeckte Gegenstände nicht verwendet werden.

Wartungskosten

Für alle Gebrauchsmuster, die am 12. Dezember 1980 oder später eingereicht wurden, fallen Wartungsgebühren an, die zur Aufrechterhaltung des Patents entrichtet werden müssen. Diese Gebühren sind 3,5, 7,5 und 11,5 Jahre ab dem Datum der Patenterteilung fällig und können während des “Fensterzeitraums”, dh des Zeitraums von sechs Monaten, der jedem Fälligkeitsdatum vorausgeht, z. B. drei bis drei Jahre, ohne Aufpreis gezahlt werden Jahre und sechs Monate. (Eine Liste der Wartungsgebühren finden Sie im Gebührenverzeichnis.) Bei der Einreichung von Wartungsgebühren und erforderlichen Aufschlägen müssen bei der Identifizierung der Patente, für die Wartungsgebühren bezahlt werden, die Patentnummer und die Anmeldenummer der US-Patentanmeldung für das Patent angemeldet werden die Wartungsgebühr bezahlt wird. Wenn die Zahlung nur die Patentnummer enthält, Das Amt kann die Zahlung auf das in der Zahlung mit Patentnummer identifizierte Patent anwenden oder das Amt kann die Zahlung zurückzahlen. (Siehe 37, Code of Federal Regulations, Abschnitt 1.366 (c).)

Wenn die aktuelle Wartungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird, kann dies zum Erlöschen des Patents führen. Eine sechsmonatige Nachfrist ist vorgesehen, wenn die Wartungsgebühr mit einem Aufpreis bezahlt werden kann. Die Nachfrist ist der Zeitraum von sechs Monaten unmittelbar nach dem Fälligkeitsdatum. Das USPTO verschickt keine Patentmitteilungen an die Patentinhaber, dass Wartungsgebühren fällig sind. Wenn jedoch die Unterhaltsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird, wird versucht, die verantwortliche Partei daran zu erinnern, dass die Unterhaltsgebühr während der Nachfrist mit einem Aufpreis bezahlt werden kann. Wenn die Unterhaltsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird und die Unterhaltsgebühr und der Aufschlag während der Nachfrist nicht entrichtet werden, erlischt das Patent am Ende der Nachfrist.

Korrektur von Patenten

Sobald das Patent erteilt ist, ist es außer in einigen Punkten außerhalb der Zuständigkeit des USPTO. Das Amt kann kostenlos eine Bescheinigung ausstellen, die einen im Patent gemachten Schreibfehler korrigiert, wenn das gedruckte Patent nicht dem Protokoll des Amtes entspricht. Dies sind meist Korrekturen von Druckfehlern. Einige geringfügige fehlerhafte typografische Fehler des Antragstellers können durch eine Korrekturgebühr korrigiert werden, für die eine Gebühr erforderlich ist. Der Patentinhaber kann einen oder mehrere Ansprüche seines oder ihres Patents ablehnen, indem er einen gesetzlich vorgesehenen Haftungsausschluss beim Amt einreicht (35 USC 253).

Wenn das Patent in gewisser Hinsicht fehlerhaft ist, sieht das Gesetz vor, dass der Patentinhaber ein Wiederausstellungspatent beantragen kann. Nach einer Prüfung, bei der die vorgeschlagenen Änderungen zur Korrektur etwaiger Mängel des ursprünglichen Patents bewertet werden, würde ein Wiederausgabepatent anstelle des Originals erteilt und nur für den Rest der nicht abgelaufenen Laufzeit gewährt. Die Art der Änderungen, die durch die Neuauflage vorgenommen werden können, ist jedoch eher begrenzt; Neue Materie kann nicht hinzugefügt werden. In einer anderen Art von Verfahren kann jede Person auf der Grundlage des Standes der Technik, bestehend aus Patenten oder gedruckten Veröffentlichungen, einen Antrag auf erneute Prüfung eines Patents zusammen mit der erforderlichen Gebühr stellen. Nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens wird eine Bescheinigung über die Ergebnisse des Nachprüfungsverfahrens ausgestellt.

Aufträge und Lizenzen

Ein Patent ist persönliches Eigentum und kann an andere verkauft oder belastet werden. es kann von einem Testament hinterlassen werden; und es kann an die Erben eines verstorbenen Patentinhabers übergehen. Das Patentgesetz sieht die Übertragung oder den Verkauf eines Patents oder einer Patentanmeldung durch ein schriftliches Instrument vor. Ein solches Instrument wird als Abtretung bezeichnet und kann das gesamte Interesse am Patent übertragen. Wenn der Patentinhaber das Patent an ihn überträgt, wird er Inhaber des Patents und hat dieselben Rechte wie der ursprüngliche Patentinhaber.

Die Satzung sieht auch die Abtretung einer Teilbeteiligung vor, d. H. Einer halben Beteiligung, einer vierten Beteiligung usw. an einem Patent. Es kann auch eine Finanzhilfe geben, die den gleichen Charakter von Interesse wie ein Auftrag vermittelt, jedoch nur für einen bestimmten Teil der Vereinigten Staaten. Eine Hypothek aus Patentbesitz übergibt das Eigentum daran an den Hypotheken- oder Darlehensgeber, bis die Hypothek erfüllt ist und eine Rückübertragung vom Hypothekeninhaber an den Hypothekenschuldner, den Kreditnehmer, erfolgt. Eine bedingte Abtretung überträgt auch das Eigentum an dem Patent und gilt bis zur Kündigung durch die Parteien oder durch Erlass eines zuständigen Gerichts als absolut.

Eine Abtretung, Erteilung oder Übermittlung eines Patents oder einer Patentanmeldung sollte vor einem Notar oder einem Beamten, der zur Abnahme von Eides- oder Notariatsakten befugt ist, anerkannt werden. Die Bescheinigung über diese Anerkennung stellt einen Anscheinsbeweis für die Ausführung der Abtretung, Erteilung oder Beförderung dar.

Aufzeichnung von Aufträgen

Das Amt zeichnet Aufträge, Zuschüsse und ähnliche Instrumente auf, die ihm zur Aufnahme zugesandt wurden, und die Aufnahme dient als Hinweis. Wird eine Abtretung, Erteilung oder Übertragung eines Patents oder eines Interesses an einem Patent (oder einer Patentanmeldung) nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt beim Amt registriert, so ist dies gegen einen Nachkäufer gegen eine wertvolle Gegenleistung ohne vorherige Benachrichtigung nichtig , sofern nicht vor dem späteren Kauf aufgezeichnet.

Ein Instrument, das sich auf ein Patent bezieht, sollte das Patent nach Nummer und Datum identifizieren (der Name des Erfinders und der Titel der Erfindung, wie im Patent angegeben, sollte ebenfalls angegeben werden). Ein Instrument, das sich auf eine Anmeldung bezieht, sollte die Anmeldung anhand ihrer Anmeldenummer und des Anmeldetags identifizieren. Der Name des Erfinders und der Titel der Erfindung, wie in der Anmeldung angegeben, sollte ebenfalls angegeben werden. In einigen Fällen wird die Abtretung eines Antrags gleichzeitig mit der Vorbereitung des Antrags und vor dessen Einreichung beim Amt ausgeführt. Durch eine solche Zuordnung sollte die Anmeldung entsprechend ihrem Ausführungsdatum und dem Namen des Erfinders und dem Titel der Erfindung ausreichend gekennzeichnet sein, so dass die beabsichtigte Anwendung nicht fehlerhaft ist. Wenn ein Antrag zugewiesen wurde und die Abtretung aufgezeichnet oder zur Aufzeichnung eingereicht wurde, Das Patent wird an den Abtretungsempfänger als Inhaber erteilt, wenn der Name des Abtretungsempfängers bei Zahlung der Ausgabegebühr und der Erteilung des Patents an den Abtretungsempfänger angegeben wird. Ist die Abtretung nur von Interesse, wird das Patent dem Erfinder und dem Abtretungsempfänger als Miteigentümer erteilt.

Miteigentum

Patente können sich gemeinsam im Besitz von zwei oder mehr Personen befinden, wie dies im Fall eines Patents, das an gemeinsame Erfinder erteilt wurde, oder im Fall der Abtretung eines Teilanteils an einem Patent möglich ist. Jeder Miteigentümer eines Patents, gleichgültig, wie klein die Beteiligungsquote ist, darf die Erfindung für ihren eigenen Gewinn machen, verwenden, zum Verkauf anbieten, verkaufen und importieren, sofern sie nicht die Patentrechte eines anderen ohne Rücksicht auf die anderen Inhaber verletzen und darf die Zinsen oder einen Teil davon verkaufen oder Lizenzen an Dritte ohne Rücksicht auf den anderen Miteigentümer vergeben, es sei denn, die Miteigentümer haben einen Vertrag über ihre Beziehung zueinander geschlossen. Es ist daher gefährlich, einen Teilzins ohne eine definitive Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich des Umfangs ihrer jeweiligen Rechte und ihrer Verpflichtungen zueinander zu übertragen, wenn das vorstehende Ergebnis vermieden werden soll.

Der Patentinhaber kann Lizenzen an andere vergeben. Da der Patentinhaber das Recht hat, die Erfindung von der Herstellung, Verwendung, zum Verkauf, zum Verkauf oder zum Verkauf oder zum Import der Erfindung auszuschließen, darf niemand sonst etwas ohne diese Erlaubnis tun.

Eine Patentlizenzvereinbarung ist im Wesentlichen nichts anderes als ein Versprechen des Lizenzgebers, den Lizenznehmer nicht zu verklagen. Es ist keine besondere Form der Lizenz erforderlich. eine Lizenz ist ein Vertrag und kann alle Bestimmungen vereinbaren die Parteien auf, einschließlich der Zahlung von Lizenzgebühren, etc. umfassen .

Die Erstellung einer Lizenzvereinbarung (sowie Abtretungen) liegt im Bereich eines Rechtsanwaltes. Ein solcher Anwalt sollte auch mit Patentangelegenheiten vertraut sein. Einige Staaten haben bestimmte Formalitäten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Patentrechten vorgeschrieben.

Patentverletzung

Die Verletzung eines Patents besteht darin, dass eine patentierte Erfindung nicht autorisiert in den Vereinigten Staaten oder US-Territorien hergestellt, verwendet, zum Verkauf angeboten oder verkauft wird oder dass jede patentierte Erfindung während der Laufzeit des Patents in die USA importiert wird. Bei Verletzung eines Patents kann der Patentinhaber beim zuständigen Bundesgericht Klage erheben. Der Patentinhaber kann beim Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Fortsetzung der Zuwiderhandlung zu verhindern, und er kann auch das Gericht wegen der Zuwiderhandlung um Schadensersatz bitten. In einer solchen Vertragsverletzungsklage kann der Beklagte die Frage der Gültigkeit des Patents stellen, die dann vom Gericht entschieden wird. Der Beklagte kann auch davon ausgehen, dass das, was getan wird, keinen Verstoß darstellt. Die Verletzung wird in erster Linie durch die Sprache der Patentansprüche bestimmt und

Klagen wegen Patentverletzung folgen der Geschäftsordnung der Bundesgerichte. Aus der Entscheidung des Landgerichts ergibt sich eine Berufung beim Berufungsgericht für den Federal Circuit. Der Oberste Gerichtshof kann danach einen Rechtsstreit durch certiorari einlegen. Wenn die Regierung der Vereinigten Staaten ein Patent verletzt, hat der Patentinhaber einen Schadensersatzanspruch vor dem US-amerikanischen Bundesgerichtshof. Die Regierung kann jede patentierte Erfindung ohne Erlaubnis des Patentinhabers verwenden, der Patentinhaber hat jedoch Anspruch auf Entschädigung für die Verwendung durch oder für die Regierung. Das Amt ist nicht zuständig für Fragen im Zusammenhang mit Patentverletzungen. Bei der Prüfung von Patentanmeldungen wird nicht festgestellt, ob die zu patentierende Erfindung ein früheres Patent verletzt. Eine Verbesserungserfindung kann patentierbar sein.

Patentkennzeichnung und Patent angemeldet

Ein Patentinhaber, der patentierte Artikel herstellt oder verkauft, oder eine Person, die dies für oder unter dem Patentinhaber tut, muss die Artikel mit dem Wort “Patent” und der Patentnummer kennzeichnen. Die Strafe für die Nichteinhaltung der Kennzeichnung besteht darin, dass der Patentinhaber keinen Schadensersatzanspruch von einem Rechtsverletzer erlangen kann, es sei denn, der Rechtsverletzer wurde ordnungsgemäß über die Verletzung informiert und hat nach der Benachrichtigung weiterhin verletzt.

Die Kennzeichnung eines Artikels als patentiert, wenn er nicht tatsächlich patentiert ist, ist gesetzeswidrig und bestraft den Täter. Einige Personen kennzeichnen Artikel, die mit den Begriffen „Patent Applied For“ oder „Patent Pending“ verkauft werden. Diese Ausdrücke haben keine Rechtswirkung, sondern geben lediglich an, dass ein Patent beim USPTO eingereicht wurde. Der durch ein Patent gewährte Schutz beginnt erst mit der tatsächlichen Erteilung des Patents. Die falsche Verwendung dieser Sätze oder ihres Äquivalents ist verboten.

Design Patente

Die Patentgesetze sehen die Erteilung von Geschmacksmustern an Personen vor, die ein neues und nicht naheliegendes Ornament für ein Herstellungsprodukt erfunden haben. Das Geschmacksmuster schützt nur das Aussehen eines Artikels, nicht jedoch dessen strukturelle oder funktionale Merkmale. Die Verfahren zur Erteilung von Geschmacksmustern entsprechen denen mit anderen Patenten, mit einigen Abweichungen. Die aktuelle Gebührentabelle für die Anmeldegebühr für eine Design-Anwendung finden Sie hier. Ein vor dem 13. Mai 2015 erteiltes Designpatent hat eine Laufzeit von 14 Jahren ab der Erteilung. Für die Aufrechterhaltung eines Designpatents sind keine Gebühren erforderlich. Mit Wirkung zum 13. Mai 2015 wurde die Patentlaufzeit auf 15 Jahre ab dem Datum der Patenterteilung für Designpatente überarbeitet, die sowohl aus nationalen Designanmeldungen gemäß Kapitel 16 als auch aus internationalen Designanmeldungen, die die Vereinigten Staaten benennen, ausgestellt wurden. Für die Aufrechterhaltung eines Designpatents sind keine Gebühren erforderlich. Wenn bei der Prüfung festgestellt wird, dass ein Anmelder nach dem Gesetz Anspruch auf ein Geschmacksmuster hat, wird dem Anwalt des Anmelders oder des Bevollmächtigten oder des Bevollmächtigten eine Erlaubnis erhalten, in der die Zahlung einer Ausgabegebühr verlangt wird. Die Zeichnung des Geschmacksmusters entspricht den gleichen Regeln wie andere Zeichnungen, es sind jedoch keine Bezugszeichen erlaubt, und die Zeichnung sollte das Erscheinungsbild deutlich zeigen, da die Zeichnung den Umfang des Patentschutzes definiert.

Die Spezifikation einer Designanwendung ist kurz und folgt normalerweise einer festgelegten Form. Es ist nur ein Anspruch zulässig, der einem festgelegten Formular folgt, das auf die Zeichnung (en) verweist.

Pflanzenpatente

Das Gesetz sieht auch die Erteilung eines Patents für jeden vor, der eine bestimmte und neue Pflanzenart, einschließlich Sportarten, Mutanten, Hybriden und neu gefundene Sämlinge, erfunden oder entdeckt und unsexuell reproduziert hat, mit Ausnahme einer mit Knollenpflanzen vermehrten Pflanze Pflanze in einem nicht kultivierten Zustand gefunden.

Asexuell vermehrte Pflanzen sind Pflanzen, die auf andere Weise als aus Samen gewonnen werden, z. B. durch Wurzeln von Stecklingen, durch Schichtung, Knospung, Pfropfung, Inarching usw.

In Bezug auf knollenvermehrte Pflanzen, für die kein Pflanzenpatent erhalten werden kann, wird der Begriff “Knolle” im engeren gartenbaulichen Sinne als ein kurzer, verdickter Teil eines unterirdischen Zweigs bezeichnet. Solche Pflanzen, die unter dem Begriff “knollenbewachsen” fallen, sind die irische Kartoffel und die Topinambur.

Eine Anmeldung für ein Pflanzenpatent besteht aus den gleichen Teilen wie andere Anmeldungen. Die Laufzeit eines Pflanzenpatents beträgt 20 Jahre ab dem Datum, an dem die Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten eingereicht wurde, oder, wenn die Anmeldung einen spezifischen Verweis auf eine früher eingereichte Anmeldung unter 35 USC 120, 121 oder 365 enthält (c ), ab dem Tag, an dem der früheste Antrag gestellt wurde.

Die Spezifikation sollte eine vollständige ausführliche Beschreibung der Pflanze und ihrer Merkmale enthalten, die sie von verwandten bekannten Sorten unterscheidet, und deren Vorläufer, ausgedrückt in botanischer Form in der allgemeinen Form, die in botanischen Standardlehrbüchern oder Veröffentlichungen zu den Sorten der Sorte angegeben wird involvierte Pflanzenart (immergrüner Baum, Dahlienpflanze, Rosenpflanze, Apfelbaum usw.) und nicht nur eine breite nicht-botanische Charakterisierung, wie sie häufig in Baumschulen oder Saatgutkatalogen vorkommt. Die Spezifikation sollte auch den Ursprung oder die Herkunft der zu patentierenden Pflanzensorte enthalten und muss insbesondere darauf hinweisen, wo und in welcher Weise die Pflanzensorte asexuell reproduziert wurde. Der lateinische Name der Gattung und Art der Pflanze sollte angegeben werden. Wo Farbe eine Besonderheit der Pflanze ist, Die Farbe sollte in der Spezifikation durch Bezugnahme auf eine bestimmte Farbe, wie sie von einem anerkannten Farbverzeichnis vorgegeben wird, eindeutig identifiziert werden. Wenn die Pflanzensorte aus einem neu gefundenen Sämling stammt, muss die Spezifikation die Bedingungen (Anbau, Umwelt usw.), unter denen der Sämling wächst, vollständig beschreiben, um zu beweisen, dass er nicht in einem nicht kultivierten Zustand vorgefunden wurde.

Ein Pflanzenpatent wird für die gesamte Anlage erteilt. Daraus folgt, dass nur ein Anspruch erforderlich ist und nur ein Anspruch zulässig ist.

Der Eid oder die Erklärung, die der Antragsteller zusätzlich zu den für andere Anwendungen erforderlichen Angaben verlangt, muss die Angabe enthalten, dass der Antragsteller die neue Pflanzensorte asexuell nachgebildet hat. Wenn es sich bei der Pflanze um eine neu gefundene Pflanze handelt, muss der Eid oder die Erklärung auch angeben, dass die Pflanze in einem Anbaugebiet gefunden wurde.

Pflanzenpatentzeichnungen sind keine mechanischen Zeichnungen und sollten künstlerisch und kompetent ausgeführt werden. Die Zeichnung muss alle charakteristischen Merkmale der visuell darstellbaren Anlage offenlegen. Wenn Farbe ein Merkmal der neuen Sorte ist, muss die Zeichnung farbig sein. Es müssen zwei Kopien von Farbzeichnungen eingereicht werden. Alle Farbzeichnungen sollten beim Drucken des Patents oben einen Rand von 1 Zoll für Office-Markierungen enthalten .

Exemplare der Pflanzensorte, ihrer Blüten oder Früchte sollten nicht eingereicht werden, es sei denn, der Prüfer hat dies ausdrücklich verlangt.

Die Anmeldegebühr für jeden Pflanzenantrag und die Ausgabegebühr finden Sie in der Gebührenübersicht. Für ein qualifiziertes kleines Unternehmen werden die meisten Gebühren um die Hälfte reduziert. 35 USC 41 (h) (1). Pflanzenpatentanmeldungen können gemäß Titel 35 (United States Code, Abschnitt 122 (b)) veröffentlicht werden, die Veröffentlichungsgebühr wird jedoch für kleine Unternehmen nicht reduziert.

Eine Pflanzenpatentanmeldung ist die einzige Art von Patentanmeldung, die beim USPTO eingereicht wird und nicht über EFS-Web eingereicht werden darf.

Alle Anfragen zu Pflanzenpatenten und anhängigen Pflanzenpatentanmeldungen sollten an das US-amerikanische Patent- und Markenamt und nicht an das Landwirtschaftsministerium gerichtet werden.

Das Sortenschutzgesetz (Öffentliches Recht 91577), das am 24. Dezember 1970 verabschiedet wurde, sieht ein Schutzsystem für sexuell reproduzierte Sorten vor, für das zuvor kein Schutz unter der Verwaltung eines Sortenschutzamtes im Landwirtschaftsministerium vorgesehen war . Ersuchen um Informationen zum Schutz von sexuell reproduzierten Sorten sind an Kommissarin, Amt für Sortenschutz, Marketingabteilung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, National Agricultural Library Bldg., Raum 0, 10301 Baltimore Boulevard, MD, 20705-2351, zu richten.

Verträge und ausländische Patente

Da sich die durch ein US-Patent gewährten Rechte nur auf das gesamte Gebiet der Vereinigten Staaten erstrecken und im Ausland keine Wirkung haben, muss ein Erfinder, der Patentschutz in anderen Ländern wünscht, ein Patent in jedem anderen Land oder in einem regionalen Patent beantragen Büros. Nahezu jedes Land hat sein eigenes Patentrecht, und eine Person, die ein Patent in einem bestimmten Land wünscht, muss in diesem Land ein Patent beantragen, das den Anforderungen dieses Landes entspricht.

Die Gesetze vieler Länder unterscheiden sich in verschiedener Hinsicht vom Patentrecht der Vereinigten Staaten. In den meisten Ländern ist die Veröffentlichung der Erfindung vor dem Anmeldetag dem Patent nicht zugänglich. Die meisten ausländischen Länder verlangen, dass die patentierte Erfindung nach einem bestimmten Zeitraum, in der Regel drei Jahre, in diesem Land hergestellt werden muss. Wenn innerhalb dieses Zeitraums keine Fertigung erfolgt, ist das Patent in einigen Ländern möglicherweise nichtig, obwohl in den meisten Ländern Zwangslizenzen an Personen vergeben werden dürfen, die eine Lizenz beantragen können.

Es gibt einen Vertrag in Bezug auf Patente, die von 176 Ländern (zum Zeitpunkt der Drucklegung), einschließlich der Vereinigten Staaten, unterzeichnet wurden, und ist als Pariser Übereinkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums bekannt. Sie sieht vor, dass jedes Land den Bürgern der anderen Länder die gleichen Rechte in Patent- und Markenfragen garantiert, die es seinen eigenen Bürgern gewährt. Der Vertrag sieht auch ein Prioritätsrecht bei Patenten, Marken und Gebrauchsmustern (Geschmacksmuster) vor. Dieses Recht bedeutet, dass der Antragsteller auf der Grundlage eines regelmäßigen ersten Antrags, der in einem der Mitgliedstaaten eingereicht wurde, innerhalb einer bestimmten Frist in allen anderen Mitgliedstaaten Schutz beantragen kann. Diese späteren Anträge werden dann so betrachtet, als wären sie am selben Tag wie der erste Antrag eingereicht worden. Somit, Diese späteren Anmelder haben Vorrang vor Anmeldungen für dieselbe Erfindung, die möglicherweise im selben Zeitraum von anderen Personen eingereicht wurden. Darüber hinaus werden diese späteren Anmeldungen, die auf der ersten Anmeldung basieren, durch keine in dem Intervall durchgeführten Handlungen, wie beispielsweise Veröffentlichung oder Nutzung der Erfindung, Verkauf von Kopien des Designs oder Verwendung der, nicht für ungültig erklärt Warenzeichen. Der oben genannte Zeitraum, innerhalb dessen spätere Anmeldungen in den anderen Ländern eingereicht werden können, beträgt bei ersten Patentanmeldungen 12 Monate und bei gewerblichen Geschmacksmustern und Marken 6 Monate. Da sie auf der ersten Anmeldung basieren, werden sie nicht durch in der Zwischenzeit durchgeführte Handlungen, wie beispielsweise Veröffentlichung oder Verwertung der Erfindung, Verkauf von Kopien des Designs oder Verwendung der Marke, für ungültig erklärt. Der oben genannte Zeitraum, innerhalb dessen spätere Anmeldungen in den anderen Ländern eingereicht werden können, beträgt bei ersten Patentanmeldungen 12 Monate und bei gewerblichen Geschmacksmustern und Marken 6 Monate. Da sie auf der ersten Anmeldung basieren, werden sie nicht durch in der Zwischenzeit durchgeführte Handlungen, wie beispielsweise Veröffentlichung oder Verwertung der Erfindung, Verkauf von Kopien des Designs oder Verwendung der Marke, für ungültig erklärt. Der oben genannte Zeitraum, innerhalb dessen spätere Anmeldungen in den anderen Ländern eingereicht werden können, beträgt bei ersten Patentanmeldungen 12 Monate und bei gewerblichen Geschmacksmustern und Marken 6 Monate.

Ein weiterer Vertrag, der als Patentkooperationsvertrag bekannt ist, wurde im Juni 1970 auf einer diplomatischen Konferenz in Washington, DC, verhandelt. Der Vertrag trat am 24. Januar 1978 in Kraft und wird derzeit (Stand 2014) von über 148 Ländern befolgt einschließlich der Vereinigten Staaten. Der Vertrag erleichtert die Einreichung von Patentanmeldungen auf dieselbe Erfindung in den Mitgliedsländern, indem unter anderem zentralisierte Einreichungsverfahren und ein standardisiertes Anmeldeformat vorgesehen werden.

Die rechtzeitige Einreichung einer internationalen Anmeldung gibt den Anmeldern in jedem Land ein internationales Anmeldedatum, das in der internationalen Anmeldung angegeben ist und (1) eine Recherche der Erfindung und (2) einen späteren Zeitraum, innerhalb dessen sich die nationalen Patentanmeldungen befinden müssen eingereicht. Eine Reihe von Patentanwälten ist darauf spezialisiert, Patente im Ausland zu erhalten.

Nach US-amerikanischem Recht ist es im Falle von Erfindungen in den USA erforderlich, eine Lizenz vom Direktor des USPTO zu erhalten, bevor ein Patent im Ausland beantragt wird. Eine solche Lizenz ist erforderlich, wenn der ausländische Antrag vor der Antragstellung in den Vereinigten Staaten oder vor Ablauf von sechs Monaten nach Einreichung eines Antrags in den Vereinigten Staaten einzureichen ist, es sei denn, es wird ein früherer Antrag mit einer Lizenzerteilung ausgestellt. Die Einreichung eines Antrags auf ein US-Patent stellt den Lizenzantrag dar, und die Erteilung oder Ablehnung eines solchen Antrags ist in der dem Antragsteller übersandten Einreichungsbescheinigung angegeben. Nach sechs Monaten nach der Einreichung in den USA ist keine Lizenz erforderlich, es sei denn, die Erfindung wurde zur Geheimhaltung befohlen. Wenn die Erfindung geheim gehalten wurde,

Ausländische Anmelder für US-Patente

Die Patentgesetze der Vereinigten Staaten machen keine Diskriminierung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Erfinders. Jeder Erfinder kann, unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft, ein Patent auf die gleiche Weise wie ein US-Bürger beantragen. Es gibt jedoch eine Reihe besonderer Punkte, die für Bewerber im Ausland von besonderem Interesse sind.

Der Patentantrag in den Vereinigten Staaten muss vom Erfinder gestellt werden, und der Erfinder muss den Eid oder die Erklärung (mit bestimmten Ausnahmen) unterschreiben, die sich von den gesetzlichen Bestimmungen in vielen Ländern unterscheidet, in denen die Unterzeichnung des Erfinders und ein Erfinder-Eid nicht erforderlich sind . Wenn der Erfinder tot ist, kann der Antrag von seinem Vollstrecker oder Verwalter oder einem gleichwertigen Antrag gestellt werden, und im Falle einer geistigen Behinderung kann er von seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) gestellt werden.

Es ist kein US-Patent erhältlich, wenn die Erfindung vor ihrer Anmeldung in den Vereinigten Staaten vom Erfinder oder seinen gesetzlichen Vertretern in den Vereinigten Staaten patentiert wurde, wenn die ausländische Anmeldung mehr als 12 Monate vor der Einreichung in den Vereinigten Staaten eingereicht wurde. Bei Designs sind sechs Monate erlaubt. 35 USC 172.

Eine in den Vereinigten Staaten eingereichte Patentanmeldung, die von einer Person eingereicht wurde, die zuvor regelmäßig ein Patent für dieselbe Erfindung in einem fremden Land angemeldet hat, das den Bürgern der Vereinigten Staaten ähnliche Privilegien gewährt, hat dieselbe Wirkung und Wirkung der Überwindung von Interventionen Dritter, als wäre sie in den Vereinigten Staaten an dem Tag eingereicht worden, an dem die Patentanmeldung für dieselbe Erfindung erstmals in einem solchen Land eingereicht wurde. Dies ist der Fall, sofern die Anmeldung in den Vereinigten Staaten innerhalb von 12 Monaten (im Falle eines Geschmacksmusters von sechs Monaten) ab dem frühesten Zeitpunkt eingereicht wird, an dem eine solche ausländische Anmeldung eingereicht wurde, und die Priorität unter 35 USC 119 (b) beansprucht. zur fremden Anwendung.

Wenn der Anmelder oder sein gesetzlicher Vertreter oder sein Abtretungsberechtigter vor seinem Antrag in den Vereinigten Staaten eine Patentanmeldung in einem anderen Land eingereicht hat, um dem Ausland Priorität einzuräumen Um den Antrag einzureichen, muss der Antragsteller in dem der Bewerbung beigefügten Eid oder der Erklärung das Land angeben, in dem der früheste Antrag eingereicht wurde, und den Tag der Einreichung des Antrags angeben. Wenn ausländische Priorität geltend gemacht wird, muss jede ausländische Anmeldung, deren Anmeldedatum vor dem Anmeldedatum liegt, für das Priorität beansprucht wird, auch im Eid oder in der Erklärung angegeben werden. Wird in der US-Anmeldung kein Antrag auf ausländische Priorität nach 35 USC 119 (b) gestellt,

Für jeden Antrag muss ein Eid oder alternativ eine Erklärung abgegeben werden. Wenn sich der Antragsteller in einem fremden Land befindet, kann der Eid oder die Bestätigung vor einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Vereinigten Staaten oder vor einem Beamten mit einem amtlichen Siegel, der zur Abnahme von Eid im Ausland befugt ist, erfolgen Bescheinigung eines diplomatischen oder konsularischen Offiziers der Vereinigten Staaten. Der Eid wird in allen Fällen durch das offizielle Siegel des Offiziers bescheinigt, vor dem der Eid abgelegt wird.

Wenn der Eid vor einem Offizier in einem Land außerhalb der Vereinigten Staaten geleistet wird, müssen alle Antragsunterlagen (außer der Zeichnung) zusammengefügt werden, und ein Farbband muss ein- oder mehrmals durch alle Blätter des Antrags und dessen Enden geführt werden Die unter dem Siegel zusammengefügten Bänder, bevor das letztere angebracht und eingeprägt wird, oder jedes Blatt muss mit dem amtlichen Siegel des Offiziers versehen sein, vor dem der Eid abgelegt wurde. Eine Deklaration erfordert lediglich die Verwendung eines bestimmten Durchschnittswerts aus 37 CFR 1.68.

Wird der Antrag vom gesetzlichen Vertreter (Vollstrecker, Verwalter usw.) eines verstorbenen Erfinders eingereicht, muss der gesetzliche Vertreter den Eid oder die Erklärung abgeben. Wenn eine Erklärung verwendet wird, ist das Bändchenverfahren nicht erforderlich und es ist auch nicht erforderlich, vor einem Beamten im Zusammenhang mit der Abgabe einer Erklärung zu erscheinen.

Ein ausländischer Anmelder kann sich durch einen Patentanwalt oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der vor dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten als Rechtsanwalt zugelassen ist.